Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG sind die in der Rentenversicherung Ost erworbenen Anwartschaften getrennt von den Westanrechten miteinander zu vergleichen.
Normenkette
VersAusglG § 18 Abs. 1, 3; FamFG § 224 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Steinfurt (Aktenzeichen 20 F 141/10) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und bezüglich der Ziff. 2) des Tenors zum Versorgungsausgleich wie folgt ergänzt:
Im Hinblick auf das von der Antragstellerin erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,0835 Entgeltpunkten Ost und auf das vom Antragsgegner erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,9364 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert beträgt 1.000 EUR
Gründe
I. Die Beteiligten haben am ..1.1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 8.5.2010 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 14.7.2010 in der Ehezeit vom 1.1.1987 bis zum 30.4.2010 in der allgemeinen Rentenversicherung Anwartschaften i.H.v. 6,5810 Entgeltpunkten erworben. In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hat sie während dessen Anwartschaften i.H.v. 2,1669 Entgeltpunkten erworben. Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat der Antragsgegner während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung i.H.v. 15,1847 Entgeltpunkten erworben. In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) sind während der Ehezeit Rentenanwartschaften i.H.v. 1,8727 erworben worden. Durch den angefochtenen Beschluss ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden. Das AG hat in dem Beschluss den Versorgungsausgleich dadurch durchgeführt, dass im Wege der internen Teilung die jeweiligen Anwartschaften der Beteiligten in der allgemeinen Rentenversicherung ausgeglichen worden sind. Eine Regelung zum Ausgleich der Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hat das AG nicht getroffen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2). Sie wendet ein, der Versorgungsausgleich entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da das Anrecht des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sei.
Die Beteiligte zu 2) beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Versorgungsausgleich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu regeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. In der Beschlussformel ist gem. § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Wertausgleich hinsichtlich der jeweiligen Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) nicht stattfindet.
Der Senat entscheidet ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene mündliche Verhandlung, worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind. Die Ehegatten sind bereits in erster Instanz angehört worden. Ihre Anrechte sind vollständig aufgeklärt. Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen zu Art und Höhe der Anrechte haben sie nicht erhoben, so dass von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
Zu Recht hat die Beteiligte zu 2) darauf hingewiesen, dass der Beschluss des AG - Familiengericht - Steinfurt keine Entscheidung zu den Anrechten der Beteiligten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) enthält.
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 14.7.2010 hat die Antragstellerin während der Ehezeit in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) Anwartschaften i.H.v. 2,1669 Entgeltpunkten (Ost) erworben. Das entspricht einer Monatsrente von 52,29 EUR. Die Beschwerdeführerin hat einen Ausgleichswert von 1,0835 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Der dazu korrespondierende Kapitalwert beträgt 5.804 EUR. Der Ehezeitanteil der angleichungsdynamischen Anwartschaften des Antragsgegners beträgt laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 22.2.2011 1,8727 Entgeltpunkte (Ost). Das entspricht einer Monatsrente von 45,19 EUR. Die Beschwerdeführerin hat einen Ausgleichswert von 0,9364 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt demnach 5.016,03 EUR.
Gleichwohl findet ein Ausgleich dieser Anwartschaften nicht statt. Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nämlich gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichen. Diese Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz liegt hier vor, denn die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG wird nicht überschritten.
Die Differenz der Au...