Leitsatz (amtlich)

Die Ausübung des dem Gericht nach § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und ist daher einer pauschalen Betrachtungsweise grundsätzlich nicht zugänglich.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 05.03.2010; Aktenzeichen 106 F 258/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der E S Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Essen vom 5.3.2010 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3,3171 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der E S Bund bezogen auf den 31.10.1999 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,4919 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der E S Bund bezogen auf den 31.10.1999 übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 1,8166 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der E S Bund bezogen auf den 31.10.1999 übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E S L-S-T Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,0148 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der E S Bund bezogen auf den 31.10.1999 übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E S Bund Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 2,9107 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der E S L-S-T bezogen auf den 31.10.1999 übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten mit Urt. v. 1.2.2001 - rechtskräftig seit dem 10.3.2001 - geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich hat es durch gesonderten Beschluss vom selben Tage abgetrennt und im Hinblick auf die vom Antragsteller erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaften (Ost) gem. § 2 I 2 VAÜG a.F. ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 16.9.2009 hat es das Verfahren zum Versorgungsausgleich unter Anwendung des neuen - seit dem 1.9.2009 geltenden - Rechts fortgesetzt. Nach Einholung der aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger hat es mit dem angefochtenem Beschluss festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Insoweit hat es sich darauf bezogen, dass die von den Beteiligten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung im Alter wegen der Geringwertigkeit der einzelnen angleichungsdynamischen Anrechte (Ost) des Antragstellers gem. § 18 II VersAusglG und im Übrigen wegen der geringfügigen Differenz der Ausgleichswerte der Beteiligten gem. § 18 I VersAusglG nicht auszugleichen seien.

Der Berechnung des Familiengerichts liegen nach den Auskünften der Versorgungsträger folgende Versorgungsanrechte der Beteiligten zugrunde:

Anrechte des Antragstellers:

1. Bei der E S L-S-T hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,6341 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,3171 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.555,34 EUR.

2. Bei der E S L-S-T hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,9838 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4919 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.195,60 EUR.

3. Bei der E S L-S-T hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,6332 knappschaftlichen Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,8166 knappschaftlichen Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.769,54 EUR.

4. Bei der E S L-S-T hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0295 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0148 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 87,74 EUR.

Anrechte der Antragsgegnerin:

5. Bei der E S Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,8214 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,9107 Entgeltpunkten zu bestimmen. Dabei hat die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund eines technischen Fehlers unzutreffender W...

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