Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlendes Rehabilitierungsinteresse bei ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen
Leitsatz (amtlich)
Beschränkt sich eine angefochtene gerichtliche Entscheidung darauf, dass dem Beschwerdeführer eine angestrebte Verbesserung seiner Rechtsstellung versagt worden ist, so besteht kein Bedürfnis für die Zulassung einer nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung trotz zwischenzeitlich eingetretener Erledigung der Hauptsache.
Normenkette
FamFG § 62
Verfahrensgang
AG Coesfeld (Beschluss vom 24.11.2009; Aktenzeichen HRB) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlicher Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 28.10.2009 und 26.11.2009, durch das Gericht einen Versammlungsleiter für die Hauptversammlung der Beteiligten zu 2) am 8.12.2009 zu bestimmen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine isolierte Bestimmung des Vorsitzenden der Hauptversammlung sei nicht möglich, weil das Gesetz in § 122 Abs. 3 S. 2 AktG davon ausgehe, dass dies nur geschehen könne, wenn das Gericht zugleich Ermächtigungen nach § 122 Abs. 1 oder 2 AktG ausspreche.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) rechtzeitig Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, eine allein auf den Wortlaut des § 122 Abs. 3 S. 2 AktG gestützte Auslegung greife zu kurz. Der Senat, dem die Akten am Freitag, den 4.12.2009 vorgelegt worden sind, hat den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom selben Tage darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die notwendige Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in der Lage sei, vor dem Hauptversammlungstermin über die Beschwerde zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2009 stellt der Beteiligte zu 1) nunmehr den Antrag, nach Durchführung der Hauptversammlung und der dadurch eingetretenen Erledigung der Hauptsache festzustellen, dass die Entscheidung des AG ihn in seinen Rechten verletzt hat. Seinen Antrag stützt er auf § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG mit der Begründung, er erwarte, dass das AG bei einer erneuten Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung des Vorsitzenden der Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 S. 2 AktG die gleiche Rechtsansicht wie im vorliegenden Fall vertreten werde.
II. Die ursprünglich gem. §§ 58, 59, 375 Nr. 3, 402 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ist mit dem nunmehr gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit unzulässig.
Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht nach § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Nach Abs. 2 liegt ein berechtigtes Interesse in der Regel vor, wenn (1.) schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder (2.) eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.
Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz nach Erledigung der Hauptsache mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist danach, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden ist. Dem Wortlaut nach scheint diese sachliche Voraussetzung deckungsgleich mit derjenigen der Beschwerdebefugnis in § 59 Abs. 1 FamFG zu sein, wobei beide Vorschriften lediglich auf unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte abstellen: § 59 Abs. 1 setzt das Fortbestehen der Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts voraus (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rz. 19). Demgegenüber lässt es § 62 Abs. 1 FamFG genügen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist, sofern er nur nach einer eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein berechtigtes Interesse an einer feststellenden Entscheidung hat.
Dennoch ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in beiden Vorschriften nach Auffassung des Senats nicht in einem übereinstimmenden Sinn zu verstehen.
Eine die Beschwerdebefugnis i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG begründende Rechtsbeeinträchtigung liegt - entsprechend der zur sachgleichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 FGG entwickelten gefestigten Rechtsprechung - vor, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt, mindert oder gefährdet, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder ihm eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (vgl. BayObLG MDR 2001, 94; OLG Dresden NJW-RR 1998, 830). Auch durch die Ablehnung einer rechtsgestaltenden Entscheidung der freiwillige...