Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutwillige Rechtsverfolgung gegen Gesamtschuldner
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 19.08.2004; Aktenzeichen 3 O 335/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller erstrebt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung der Stammeinlage, mit der er die Antragsgegnerin jetzt noch i.H.v. 12.782,30 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 5.7.2003 in Anspruch nehmen will.
Der Antragsteller ist seit Insolvenzeröffnung am 28.5.2003 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma I. GmbH. Die Antragsgegnerin war seit dem 19.3.1997 deren alleinige Gesellschafterin. An diesem Tag trat ihr Vater N1 ihr den Geschäftsanteil ab. Dieser war mit einer Stammeinlage von 20.000 DM Gründungsgesellschafter der GmbH. Weitere Gesellschafter waren gemäß Gesellschaftsvertrag vom 24.5.1985 seine Ehefrau N2 mit einer Einlage von 10.000 DM und C. mit 20.000 DM. Dessen Geschäftsanteil erwarb der Vater der Antragsgegnerin am 19.4.1994 und denjenigen der Mutter am 14.2.1996.
Mit Schreiben vom 2.7.2003 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin bis zum 4.7.2004 zur Zahlung von 50.000 DM/25.564,59 Euro als Stammeinlage auf.
Erstinstanzlich hat er für eine Klage in dieser Höhe um Prozesskostenhilfe nachgesucht und zugleich in einem weiteren Verfahren (LG Bochum - 3 O 337/04; OLG Hamm - 27 W 48/04) Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung der Stammeinlage i.H.v. 12.782,30 Euro gegen den Vater der Antragsgegnerin beantragt. In beiden Verfahren hat er, gestützt auf ein von der Antragsgegnerin und deren Eltern unterzeichnetes Schreiben vom 22.5.2003, nachdem die Stammeinlage "durch Waren, Materialien und Sacheinlagen sowie Röhrenfüllungen und Bargeld erbracht" worden sei, behauptet, die Barzahlung der Stammeinlage stehe noch aus. (In dem Parallelverfahren ist ihm inzwischen in der Beschwerdeinstanz durch Senatsbeschluss vom 6.9.2004 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden.)
Der Antragsgegner hat behauptet, er und die weiteren Gründungsgesellschafter hätten am 28.5.1985 ihre Stammeinlagen dem damaligen Geschäftsführer N3 bar übergeben, und dies mit einer Quittungskopie belegt.
Das LG hat dem Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss vom 19.8.2004 die Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der beabsichtigten Klage fehle die hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Leistung der Stammeinlage belegt sei und das Bestreiten der Echtheit der Originalquittung unsubstanziert sei.
Gegen diesen am 23.8.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch einen am 26.8.2004 beim LG eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, eine Kopie habe keinen Beweiswert, zudem erbringe auch das Original keinen Beweis für die Richtigkeit der beurkundeten Erklärung.
Auf den richterlichen Hinweis vom 7.9.2004, dass die Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche ggü. der Antragsgegnerin in einem selbständigen Verfahren neben der gegen deren Vater gerichteten Klage mutwillig sein dürfte, hat er das Rechtsmittel teilweise zurückgenommen und begehrt nunmehr noch Prozesskostenhilfe für den Teil der Stammeinlage, der in dem Pararallelverfahren nicht geltend gemacht wird.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Das LG hat dem Antragsteller die beantragte Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt. Der Antragsteller handelt mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, indem er die Klagen auf Zahlung der Stammeinlage gegen die Gesellschafterin im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und gegen deren Rechtsvorgänger in zwei Prozesse aufspaltet. Denn eine auf eigene Kosten klagende Partei würde die Klagen zur Kostenersparnis im Wege der Streitgenossenschaft zusammenfassen. Dies bietet sich einerseits deshalb an, weil Veräußerer und Erwerber des Gesellschaftsanteils für die Stammeinlage gesamtschuldnerisch haften, andererseits aber auch deshalb, weil die Ansprüche auf im Wesentlichen gleichartigen Tatsachen beruhen. Auch die jetzt offensichtlich von dem Antragsteller angestrebte Lösung, im vorliegenden Verfahren die eine Hälfte der Einlage ausschließlich von der Antragsgegnerin und in dem anderen Verfahren die andere Hälfte von deren Vater möglicherweise zusätzlich auch von ihr zu verlangen, ist kostenintensiver als die Zusammenfassung in einem Rechtsstreit. Denn die Verfahrenskosten nach einem Streitwert von 12.782,30 Euro übersteigen verdoppelt deutlich die einmaligen nach einem Streitwert von 25.564,59 Euro, wie bereits der Vergleich jeweils einer Gerichts- oder Anwaltsgebühr zeigt: 438 Euro (2 × 219 Euro) ≫ 340 Euro bzw. 1.052 Euro (2 × 526 Euro) ≫ 758 Euro.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
Fundstellen
MDR 2005, 350 |
OLGR Hamm 2005, 41 |