Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einigungsgebühr bei Regulierungsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Wird während eines Rechtsstreits zwischen den Parteien eine außergerichtliche Absprache über den Streitgegenstand einzig und allein zu dem Zweck getroffen, wie die als solche unstreitige Verbindlichkeit reguliert werden soll, fällt dadurch eine Einigungsgebühr nicht an.
Normenkette
RVG-VV § 2 Abs. 2, §§ 1000, 1003
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 04.01.2005; Aktenzeichen 8 O 207/04) |
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 486 EUR kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 26.9.2002 - III ZB 22/02, BGHReport 2003, 96 = MDR 2002, 1395 = NJW 2002, 3713) würde die beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr schon daran scheitern, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht haben protokollieren lassen. Das Verfahren ist nicht durch einen gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich womöglich nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen worden, sondern durch Anerkenntnisurteil.
Ob der Senat der Rechtsprechung des BGH folgen wird, erscheint jedoch zweifelhaft. Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Prozesskosten ist § 91 ZPO. Danach ist tatbestandlich nur erforderlich, dass die angemeldeten Kosten prozessbezogen und prozessnotwendig gewesen sind. Das gilt insb. für Anwaltskosten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Argumentation des BGH, das berechtigte und schutzwürdige Interesse des unterlegenen Gegners erfordere außerdem eine gewisse Kostenklarheit als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, ist ohne weiteres nicht einsichtig. Klarheit über Anwaltskosten ließe sich durch einfaches Nachfragen gewinnen. Darüber hinaus gibt es Kostenpositionen, die ein wesentlich größeres Risiko der Unklarheit in sich tragen wie beispielsweise Privatgutachterkosten oder besondere Auslagen der obsiegenden Partei zur Sachverhaltsermittlung (Detektivkosten). Diese sind stets erstattungsfähig, wenn sie sich als prozessbezogen und prozessnotwendig erweisen. Warum nun für Anwaltskosten ein Sondermaßstab gelten soll, bleibt unerfindlich (zur Kritik s. auch die Anm. von Kalb, Rpfleger 2004, 376).
Vorliegend bedarf es allerdings keiner abschließenden Stellungnahme zum Beschluss des BGH vom 26.9.2002, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO), dass eine Einigungsgebühr nach VV 1.000 Abs. 1 entstanden ist. Zur Anspruchsbegründung trägt die Klägerin selbst vor, dass der Widerspruch der Beklagten sich nur durch Geldmangel erkläre. Sachliche Einwendungen gegen die Forderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin diente die außergerichtliche Absprache der Parteien nicht der Beilegung eines Streits über ihre Geschäftsverbindung, sondern einzig und allein der Regulierung unstreitiger Verbindlichkeiten. Eine Vereinbarung hierüber durch Gewährung von Ratenzahlung löst keine Einigungsgebühr aus (AnwKom-RVG/N. Schneider, VV 1.000 Rz. 94, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.
Fundstellen
JurBüro 2005, 588 |
ZAP 2005, 766 |
AGS 2005, 326 |
RENOpraxis 2005, 110 |
RVGreport 2005, 224 |
OLGR-Mitte 2005, 419 |