Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung. Besorgnis der Befangenheit. Sachverständiger

 

Normenkette

ZPO §§ 42, 406

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 18.07.2011 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts N2 vom 24.06.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 60.000,-EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche wegen eines von ihm vorgetragenen ärztlichen Behandlungsfehlers geltend.

Im November 2003 unterzog sich der Kläger in der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Beklagten zu 1.) einer Operation der Nasennebenhöhlen. Im Verlauf der Operation, die u.a. durch den Beklagten zu 2.) durchgeführt worden ist, kam es zu einer Verletzung der Arteria carotis interna rechts. Der Kläger erblindete hiernach auf dem rechten Auge und führt dies - neben zahlreichen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen - auf einen Operationsfehler des Beklagten zu 2.) zurück.

Das Landgericht hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen nach einem Aufklärungs- und Behandlungsfehler umfangreich Beweis durch Einholung verschiedener Sachverständigengutachten erhoben. Zuletzt hat das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 27.12.2010 die Einholung eines ophthalmologischen Gutachtens zu der Frage angeordnet, ob die Erblindung des Klägers durch eine fehlerhafte Behandlung im beklagten Klinikum ab dem 26.11.2003 verursacht worden sei. Nachdem die ursprünglich beauftragte Sachverständige mitgeteilt hatte, das Gutachten in absehbarer Zeit nicht erstellen zu können, hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.02.2011 an ihrer Stelle den abgelehnten Sachverständigen, Herrn Priv.-Doz. Dr. C, mit der Erstattung des Gutachtens betraut. Der Sachverständige ist Abteilungsleiter der Augenklinik der Klinikum E gGmbH. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem neu bestellten Sachverständigen binnen zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger zum einen die Entpflichtung der ursprünglich beauftragten Sachverständigen beanstandet und zum anderen hinsichtlich der Person des neu bestellten Sachverständigen gerügt, das Klinikum E sei - was unstreitig ist - akademisches Lehrkrankenhaus der Universität N2. Dort unterhalte das beklagte Klinikum seine medizinische Fakultät. Hieraufhin hat das Landgericht dem Kläger mit Schreiben vom 22.03.2011 mitgeteilt, allein die Tätigkeit des Sachverständigen in einem akademischen Lehrkrankenhaus der Universität N2 schließe seine Beauftragung nicht aus. Das Landgericht hat sich eine neue Bewertung ausdrücklich für den Fall vorbehalten, dass zwischen dem Sachverständigen sowie Ärzten des beklagten Klinikums persönliche oder berufliche Kontakte bestünden. Hiernach hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.04.2011 um Entpflichtung des Sachverständigen gebeten und im Einzelnen vorgetragen, der Sachverständige habe in den Jahren von 1996 bis 2001 gemeinsam mit der heutigen - im Jahr 2010 berufenen - Direktorin der Augenklinik des beklagten Klinikums in dem Zentrum für Augenheilkunde der Universität C2 gearbeitet. Während der damaligen mehrjährigen Zusammenarbeit seien gemeinsame Forschungsschwerpunkte verfolgt und zudem verschiedene - mindestens zwei - wissenschaftliche Veröffentlichungen in medizinischen Fachzeitschriften vorgenommen worden. Der Arbeitskontakt dauere auch heute noch an, was nicht zuletzt durch eine gemeinsame Dozententätigkeit im Rahmen eines Fachkongresses belegt werde. Für den Fall einer fortdauernden Beauftragung des Sachverständigen hat der Kläger um entsprechenden Hinweis gebeten, um einen Befangenheitsantrag in Erwägung ziehen zu können. Auf dieses Vorbringen hat das Landgericht mit Schreiben vom 13.04.2011 reagiert und den Parteien mitgeteilt, es sei fraglich, ob eine mögliche Bekanntschaft des Sachverständigen mit der heutigen Direktorin der Augenklinik des beklagten Klinikums problematisch sei, zumal der Sachverständige allein die Ursächlichkeit eines etwaigen Behandlungsfehlers für die Erblindung des Klägers untersuchen solle. Beiden Parteien wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.05.2011 seine Bitte um Entpflichtung des Sachverständigen unter Wiederholung und Konkretisierung seiner Bedenken nochmals vorgetragen und für den Fall, dass von Seiten des Gerichts an der Gutachterauswahl festgehalten werde, ein förmliches Befangenheitsgesuch angekündigt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorgetragen, der Augenklinik der Beklagten zu 1.) sei möglicherweise ein ärztlicher Behandlungsfehler in Form einer Fehldiagnose bezüglich des Zeitpunkts der Erblindung vorzuwerfen. Mit Schreiben vom 31.05.2011 hat die Kammer - als Ergebnis einer vorläufigen Beratung - mitgeteilt, an dem Sachverständigen werde festgehalten. Dem Kläger wurde eine Frist von zwei Wochen zur abschließenden Äußerung gesetzt. Hieraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz...

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