Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 118 F 4933/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 17.02.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das hier betroffene, am 00.00.2015 geborene, Kind O. ist aus der Ehe der Kindeseltern, die mittlerweile geschieden ist, hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte kurz nach der Geburt im August 2015. Das Kind verblieb im Haushalt der Kindesmutter.
Bereits am 14.12.2015 beantragte der Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung die Regelung des Umgangsrechts (AG Dortmund, 118 F 7417/15). Im Anhörungstermin vom 08.01.2016 schlossen die Kindeseltern eine - gerichtlich nicht gebilligte - Umgangsvereinbarung, nach der dem Kindesvater beginnend ab dem 10.01.2016 Umgangskontakte in der Wohnung der Kindesmutter sonntags von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr eingeräumt wurden. Nach vier Umgangskontakten sollten diese zusätzlich auch mittwochs von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden.
Mit einem am 31.05.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag (AG Dortmund, 118 F 2945/16) begehrte der Kindesvater die Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass die Umgänge an einem Wochenendtag für mehrere Stunden und jeweils mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr auch außerhalb der Wohnung der Kindesmutter stattfinden sollten. Am 10.06.2016 kam es während eines Umgangskontaktes im Beisein des Kindes zwischen den Eltern zu einem im Einzelnen streitig gebliebenen Zwischenfall. Die Kindesmutter beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 16.06.2016, das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind zunächst für die Dauer von einem Jahr auszusetzen.
Mit Beschluss vom 05.07.2016 (AG Dortmund, 118 F 3496/16) regelte das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 118 F 2945/16 im Wege der einstweiligen Anordnung. Es ordnete Umgangspflegschaft an und räumte dem Kindesvater wöchentliche Umgangskontakte für die Dauer von 1 Stunde in den Räumen des Kinderschutzbundes an.
Nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs durch die Dipl.-Psych. D. wurden die Umgangskontakte des Kindesvaters in dem Hauptsacheverfahren 118 F 2945/16 mit Beschluss vom 20.04.2017 auf dienstags und freitags jeweils von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers erweitert. Die Umgänge sollten, einer Empfehlung der Sachverständigen folgend, in den Räumlichkeiten des Mütterzentrums Dortmund stattfinden. Bei Ausfallen eines Umgangskontaktes sollte dieser nach Weisung der Umgangspflegerin zeitnah nachgeholt werden. Der Kindesmutter wurden zweimal jährlich bis zu 14 Tagen Urlaube ohne Durchführung von Umgangskontakten zugebilligt. Zur Umgangspflegerin wurde statt der bisher bestellten Frau R. Frau X. bestellt.
Mit Schreiben vom 21.11.2017 leitete der Kindesvater ein Vermittlungsverfahren (AG Dortmund, 118 F 4674/17) ein, weil die Kindesmutter sich nach seiner Ansicht nicht an die Regelungen des Beschlusses vom 20.04.2017 hielt. Das Vermittlungsverfahren wurde im Termin vom 12.01.2018 für erledigt erklärt, nachdem die Kindesmutter zugesagt hatte, die Übergabesituationen anders zu gestalten und sich während der Umgangskontakte aus dem Raum zu entfernen.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 beantragte die Kindesmutter im Verfahren AG Dortmund, 118 F 2945/16, die Umgangspflegerin von ihrem Amt zu entbinden, da sie nicht sachgerecht auf die Belange des Kindes eingehe und sich auch einseitig auf die Seite des Kindesvaters stelle. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.06.2018 zurück.
In dem Verfahren AG Dortmund, 118 F 2644/18 beantragte der Kindesvater mit seinem am 11.06.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag die Abänderung des Beschlusses vom 20.04.2017 und die Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass diese im Hinblick auf die gewachsene Bindung des Kindes an ihn jeweils dienstags und freitags von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr in seiner Wohnung stattfinden sollten. Die Kindesmutter trat dem Antrag insbesondere mit der Behauptung entgegen, O. habe im Vorfeld der Umgangskontakte Angst vor dem Kindesvater. Eine gewachsene Bindung zu diesem liege nicht vor. Mit am 25.09.2018 erlassenem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters differenziert nach Zeitabschnitten gestaffelt festgesetzt und sukzessive sowohl im Hinblick auf die Frequenz als auch im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang und auch den Ort der Umgangskontakte erweitert. Nach dem Kern der Regelung sollte der Kindesvater berechtigt sein, Umgangskontakte außerhalb einer geschützten Einrichtung und ohne Begleitung einer Umgangspflegerin in seiner Wohnung zu haben. Die Abholsituation sollte am Kindergarten "L. M.", den O. seit dem 01.08.2018 besucht...