Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen einer gemischten Kostenentscheidung nach Teilerledigung ist die Kostenquote aufgrund einer auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogenen Differenzrechnung zu ermitteln.

2. Zum Erstarken ursprünglicher Nebenforderungen zur Hauptforderung.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 15.07.2013; Aktenzeichen 7 O 321/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die im Urteil der 7. Zivilkammer des LG Dortmund vom 15.7.2013 - 7 O 321/12, enthaltene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 300 EUR.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Mit seiner sofortigen Beschwerde greift der Kläger die Auferlegung von 49 % der Kosten des Rechtsstreits an. Er habe nur 36 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil gem. § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten verhältnismäßig zu teilen seien und dabei ausschließlich auf den Gebührenstreitwert abzustellen sei. Durch die nach Zahlung von 5.050 EUR durch die Beklagte erklärte Erledigung habe sich der ursprüngliche Streitwert von 7.900 EUR entsprechend reduziert. Aus diesen beiden Beträgen errechne sich die zutreffende Kostenquote.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde zur isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung eines Urteils ist statthaft. Das Verbot der isolierten Anfechtung gem. § 99 Abs. 1 ZPO gilt hier nicht, weil und soweit die Kostenentscheidung auf der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung und der später nach Eingang des Gutachtens erklärten Teilrücknahme beruht (vgl. Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 99 ZPO Rz. 12 f.).

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wird der Beschwerdewert von 200 EUR gem. § 567 Abs. 2 ZPO überschritten.

2. Die sofortige Beschwerde hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger keinen geringeren Teil der Kosten als 49 % zu tragen hat. Einer Abänderung der Kostenquote zu Ungunsten des Klägers steht das im Beschwerdeverfahren geltende Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. hierzu Lipp in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. 2012, § 572 Rz. 35 ff.).

Der auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallende Kostenwert ist nicht entsprechend § 92 ZPO zu ermitteln, indem die gesamten Kosten im Verhältnis des erledigten Teils zum Betrag der Hauptsache vor Teilerledigung gequotelt werden. Es ist eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung anzustellen. Mit ihr ist zu ermitteln, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten werden, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert der nichterledigten Hauptsache geführt hätte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Kosteninteresse ein Wert zur insoweit beizumessen ist, als die Kosten nicht ohnehin angefallen wären (BGH, NJW-RR 1988, 1465).

Entsprechend der Berechnung des LG, auf die Bezug genommen wird, sind bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung nach einem Streitwert von 7.900 EUR Kosten i.H.v. 1.322,33 EUR angefallen. Wäre von Anfang an nur der nicht erledigte Teil eingeklagt worden, wären nach einem Streitwert von 2.850 EUR Kosten von 899,37 EUR angefallen, so dass durch den für erledigt erklärten Teil zusätzliche Kosten i.H.v. 422,96 EUR angefallen sind.

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits sind dann noch Terminsgebühren gem. Ziff. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 KV von 1,2 je Rechtsanwalt angefallen. Diese Gebühren entstanden jedoch nur noch nach einem Wert bis zu 600 EUR. Denn nachdem der Kläger nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Klage hinsichtlich des zuvor noch nicht erledigten Teils der Hauptsache zurückgenommen hatte, wurden die weiter geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von der Neben- zur Hauptforderung (BGH, Beschl. v. 26.3.2013 - VI ZB 53/12, VersR 2013, 921 (922)). Die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten und den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten waren hinsichtlich des Wertes der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen, nachdem (vorrangig) die Rechtsanwaltskosten zur Hauptforderung erstarkt sind. Daher entstanden zusätzliche Gebühren von 128,52 EUR (54 EUR zzgl. 19 % MwSt. für 2 Rechtsanwälte).

Von den danach entstandenen Gesamtkosten von 1.450,85 EUR sind der Beklagten lediglich die o.g. Zusatzkosten von 422,96 EUR zuzurechnen, so dass der Kläger keinesfalls weniger als 49 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Diese Art der Ermittlung der Kostenquote entspricht, soweit die Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffen war, auch im Hinblick auf die erst nach Erledigung angefallenen Sachverständigenkosten für den Teil der ursprünglichen Hauptforderung, hinsichtlich dessen der Kläger die Klage später zurückgenommen hat, billigem Ermessen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer sich gegenüber der angegriffenen Entscheidung ve...

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