Leitsatz (amtlich)
Wird das Bedürfnis der Fürsorge i.S.v. § 152 Abs. 3 FamFG an verschiedenen Orten bekannt, ist die Zuständigkeit im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen.
Normenkette
FamFG § 152 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 87 F 20/13) |
Tenor
Das AG - Familiengericht - Bochum ist für das Verfahren zuständig.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die Eltern der Kinder K, geb. am 2.5.2006 und T, geb. am 15.5.2009. Diese sind vom Jugendamt im Jahr 2012 in Obhut genommen worden. K lebt seit mehreren Monaten in einer Einrichtung in M. Die Kindeseltern leben mittlerweile in I. Durch Beschlüsse des AG Bochum vom 31.7.2012 und vom 6.9.2012 in dem Verfahren 87 F 183/12 ist den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für K entzogen worden. Zum Vormund wurde das Jugendamt der Stadt C ernannt. Im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge (Az. 87 F 220/12 AG Bochum) wird derzeit ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Das vorliegende Verfahren ist aus dem Verfahren AG Bochum 87 F 16/13 hervorgegangen, in welchem die Kindeseltern die Gewährung eines Umgangsrechts hinsichtlich beider Kinder beantragt haben. In einem vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren (AG Bochum 87 F 183/12) war ein Umgangsrecht der Kindeseltern bis zum Termin in dem Verfahren 87 F 220/12 vereinbart worden. Nachdem dieser am 5.12.2012 stattgefunden hat, haben die Kindeseltern durch anwaltlichen Schriftsatz vom 21.1.2013 das Hauptsacheverfahren zum Umgang eingeleitet.
Das AG hat durch Beschluss vom 23.1.2013 das Verfahren hinsichtlich K abgetrennt und sodann an das AG Lünen mit der Bitte um Übernahme abgegeben, da sich K in einer Einrichtung in M befinde.
Durch Beschluss vom 4.2.2013 hat das AG Lünen die Übernahme abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen würden. Der Aufenthalt in M sei ersichtlich nur vorübergehend.
Durch Beschluss vom 28.2.2013 hat das AG Bochum sodann die Sache dem OLG zwecks Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Entscheidung vorgelegt. Eine Zuständigkeit des AG Bochum sei nicht gegeben, weil weder die Eltern noch das Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bezirk hätten. Das AG Lünen sei jedenfalls nach § 152 Abs. 3 FamFG örtlich zuständig.
II.1. Der Senat ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG als für die AG Bochum und Lünen nächsthöheres gemeinsames Gericht in Familiensachen zur Entscheidung berufen, weil beide Gerichte sich für unzuständig erklärt haben und eines von ihnen für das Verfahren zuständig ist.
2. Zuständig ist das AG - Familiengericht - Bochum.
a) Eine Zuständigkeit lässt sich im vorliegenden Fall nicht aus § 152 Abs. 2 FamFG herleiten.
Nach dieser Vorschrift ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo sich das Kind unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 152 Rz. 6, § 98 Rz. 16).
Zum Zeitpunkt der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen erstmaligen Befassung des Gerichts mit der Sache (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 152 Rz. 2) am 22.1.2013 befand sich K schon seit einigen Monaten in einer Einrichtung in M. Allerdings stellt sich angesichts der aufgrund des laufenden Verfahrens zur elterlichen Sorge ungewissen Situation zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Aufenthalt in M als nur vorübergehend dar. Es ist ungewiss, wo K zukünftig leben wird.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. § 152 Abs. 2 FamFG kann daher derzeit nicht festgestellt werden.
b) In einem derartigen Fall ist gem. § 152 Abs. 3 FamFG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen weit auszulegenden Auffangtatbestand (BT-Drucks. 16/6308, 234), der nicht auf den Begriff der konkreten Fürsorge für eine Person eingeschränkt werden kann, weil die Vorschrift dem Ziel dient, eine bestehende Lücke zur Zuständigkeit nach § 152 Abs. 1und 2 zu schließen (Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 3. Aufl., § 152 Rz. 7). Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht überall da, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf (Bumiller/Harders, FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10. Aufl., § 152 FamFG Rz. 9). Dort wo das Gericht amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen sein können, besteht das Bedürfnis der Fürsorge gem. Abs. 3 (Horndasch/Viefhues/Horndasch, FamFG, 2. Aufl., § 152 Rz. 10).
Danach ist ein Bekanntwerden des Bedürfnisses der Fürsorge i.S.v. § 152 Abs. 3 FamFG sowohl im Bezirk des AG Bochum als auch im Bezirk des AG Lünen gegeben. Hierbei führt der Umstand, dass sich das Kind vorübergehend im Bezirk des AG Lünen aufhält, nicht ohne weiteres zur Zuständigkeit des AG Lünen (a.A. für derartige Fälle wohl Horndasch/Vief...