Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 14 O 346/16)

 

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 03.01.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 014 O 346/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine auf den Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hat.

Die Parteien schlossen am 05./09.01.2012 einen Immobiliardarlehensvertrag (Vertragsnummer ...0) über 280.000,00 EUR. Das Darlehen wurde grundpfandrechtlich gesichert und vereinbarungsgemäß valutiert. Unter Ziffer 8 enthielt der Darlehensvertrag eine "Widerrufsinformation", in der es unter anderem heißt:

"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zu Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."

Wegen der Einzelheiten des Inhalts und der Gestaltung der Widerrufsinformation wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages Bezug genommen (Anlagenkonvolut K1, Bl. 16 d.A.).

Am 08./12.11.2012 schlossen die Parteien einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag (Vertragsnummer ...1) über 40.000,00 EUR, der eine wortlautgleiche Widerrufsinformation wie der Darlehensvertrag vom 05./09.01.2012 enthielt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen (Anlage K2, Bl. 18 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 09.11.2015 (Anlage K3, Bl. 24 d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Widerruf am 09.11.2015 nicht wirksam erklärt, weil die ihm erteilten Widerrufsbelehrungen rechtlich nicht zu beanstanden seien, so dass die ab Vertragsschluss geltende zweiwöchige Widerrufsfrist abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrungen hätten die nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Ab. 2 EGBGB erforderlichen Angaben enthalten sowie die erforderlichen Hinweise aus § 360 Abs. 1 S. 2 BGB zu Beginn, Dauer und Fristwahrung sowie zum Empfänger, zur Form und zur Entbehrlichkeit einer Begründung.

Es sei auch unschädlich, dass der Darlehensnehmer für den Fristbeginn auf § 492 Abs. 2 BGB, der weiter auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB verweise, verwiesen werde. Nach Lektüre der Paragrafenkette sei eindeutig herauszufiltern, was die jeweiligen Pflichtangaben sind. Diese Aufgabe sei einem durchschnittlich verständigen Verbraucher, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, durchaus zumutbar. Eine vollständige Übernahme sämtlicher Normverweisungen und erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in die Widerrufsbelehrung würde diese vollkommen überfrachten.

Die Widerrufsinformation sei auch eindeutig und unmissverständlich, da die Aufzählung der Pflichtangaben durch die Verwendung des Kürzels "z.B." deutlich erkennbar nicht abschließend sei.

Die Angabe einer Faxnummer und/oder Emailadresse in der Widerrufsbelehrung sei nicht zwingend, wie sich aus dem Gestaltungshinweis 3 zur Musterwiderrufsinformation entnehmen lasse. Die Angabe der Aufsichtsbehörde sei bei Immobiliardarlehensverträgen keine Pflichtangabe. Schließlich habe die Widerrufsinformation im Vertragstext auch nicht deutlich hervorgehoben werden müssen.

Mangels fehlerhafter Widerrufsbelehrung habe der Kläger auch keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.973,26 EUR nebst Zinsen sowie auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Vielmehr habe die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen und habe den Beginn der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Beklagte habe in der Widerrufsinformation die Pflichtangaben nur beispielhaft angegeben. Sie sei aber verpflichtet, den Verbraucher vollständig, klar und verständlich über das Widerrufsrecht zu belehren. Hierzu gehöre auch dass dem Verbraucher sämtliche Pflichtangaben aufgezeigt werden.

Ferner ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB i.V.m. Art. 2...

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