Leitsatz (amtlich)
1. Wird in einem Immobiliardarlehensvertrag in der Widerrufsinformation neben den Pflichtangaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung die Angabe der Aufsichtsbehörde und die Information zum Verfahren bei Kündigung des Vertrages zur Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15)., so genügt die Mitteilung dieser Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen, sofern diese Bestandteil der Vertragsurkunde sind und damit insgesamt die Schriftform gewahrt wird.
2. Die zusätzliche Angabe einer Internetadresse zur Postanschrift, Faxnummer und dem Emailkonto hindert selbst dann nicht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGBInfoV, wenn der Verbraucher keine Bestätigung des Widerrufs über die Homepage erhalten konnte. Es handelt sich insoweit nicht um eine inhaltliche Bearbeitung des Musters, sondern um einen unschädlichen Zusatz.
Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 17.11.2015; Aktenzeichen 2 O 77/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mosbach vom 17.11.2015, Az. 2 O 77/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Mosbach sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 6.695,39 festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Auszahlung von einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigungen für drei von den Klägern widerrufene Darlehensverträge sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Zwischen den Parteien wurden drei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen.
Der erste Vertrag mit der Nummer 310 ... (im Folgenden: 310-) datiert vom 11.10.2010 und hat eine Darlehenssumme von 35.000 EUR mit einem bis 22.09.2020 festgeschriebenen Zinssatz von 3,25 % zum Gegenstand (vgl. Anlage K 1). Er enthält unter Ziffer 11 - seitenübergreifend - folgende Widerrufsinformation:
Unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages findet sich unmittelbar vor der Datums- und Unterschriftszeile der Satz:
Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags.
In den zwei Seiten umfassenden beigehefteten AGB der Beklagten sind u. a folgende Bestimmungen enthalten:
11 Verfahren und Abwicklung im Kündigungsfall
11.1 Kündigung: Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Die Kündigung der Bank erfolgt durch Erklärung in Textform.
11.2 Freistellung: Bei der Beendigung des Kreditverhältnisses hat der Kreditnehmer die Bank von ihren Verpflichtungen freizustellen. Dies gilt auch, wenn die Bank bei einer vereinbarten Laufzeit den Avalkredit vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt (Nr. 19 Abs. 3 AGB)...
11.3. Rücksichtnahme auf Belange des Kreditnehmers: Die Bank wird bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen und ist jederzeit zu einem Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung bereit.
11.4 Frist zur Abwicklung: Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kreditnehmer für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
27 Aufsichtsbehörde: Die für den Kreditgeber zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn bzw. Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt a.M.
Der zweite Vertrag mit der Nummer 313 ... (im Folgenden: 313-) datiert vom 19.04.2011, beläuft sich auf eine Darlehenssumme in Höhe von 10.000 EUR und sieht einen bis 30.03.2021 festgeschriebenen Zinssatz von 4,95 % vor (vgl. Anlage K 2). Er enthält unter Ziffer 11 -seitenübergreifend - folgende Widerrufsinformation:
Unter Ziffer 14 dieses Darlehensvertrages findet sich ebenfalls unmittelbar vor der Datums- und Unterschriftszeile der Verweis auf die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen, die die gleichen Angaben zum Verfahren bei der Kündigung sowie zur Aufsichtsbehörde wie die Anlage im Vertrag 310- enthalten (s.o.).
Der dritte Vertrag mit der Nummer 314 ... (im Folgenden: 314-) wurde am 04.02.2014 über eine Darlehenssumme von 14.000 EUR zu einem bis zum 17.01.2016 festgeschriebenen Zinssatz von 1,65 % geschlossen (vgl. Anlage K 3). Er enthält unter Ziffer 11 auf einer gesonderten Seite folgende Widerrufsinformation:
Auch im Vertrag 314- wird über der Unterschriftszeile auf die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen mit gleichem Inhalt wie zum Vertrag 310- verwiesen.
Die Kläger veräußerten die mit den Darlehen finanzierte Immobilie Ende des Jahres 2014. Am 15.01.2015 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass mit dem Kaufpreis die Darlehen zu tilgen seien und eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.695,39 EU...