Leitsatz (amtlich)
1) Wird bei einer Öffnung des Erdreichs vor dem gemeinschaftlichen, bereits mehr als 40 Jahre alten Gebäude festgestellt, dass einzelne Tonrohre gebrochen sind und eine Außenisolierung des Kellermauerwerks nicht mehr vorhanden ist, so ist eine Auftragserteilung an der Baustelle zu umfassenden Sanierungsarbeiten durch Verlegung einer Drainage und einer Außenisolierung des Kellermauerwerks durch die Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) nicht gedeckt.
2) Zum Umfang der sich daraus ergebenden Verpflichtung des Verwalters zum Schadensersatz.
Normenkette
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 19.01.2010; Aktenzeichen 3 T 39/08) |
AG Tecklenburg (Aktenzeichen 15 I 22/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG zurückverwiesen, und zwar soweit sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Erstbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres gegen die Beteiligten zu 2) bis 4) gerichteten Zahlungsantrags bis zur Höhe eines Betrages von 17.554,16 EUR nebst Zinsen sowie gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung von 1.868,68 EUR nebst Zinsen auf den Gegenantrag der Beteiligten zu 2) richtet.
Das weitergehende Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 27.338,34 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das vorliegende Verfahren betrifft gegenseitige Ansprüche aus dem der Verwalterbestellung der Beteiligten zu 2) vom 15.5.2000 zugrunde liegenden Verwaltervertrag, der nach Abberufung der Beteiligten zu 2) aus wichtigem Grund in der Eigentümerversammlung vom 28.5.2002 durch gerichtlichen Vergleich vom 12.12.2003 zum Jahresende 2002 beendet worden ist.
Die Beteiligte zu 1) nimmt die Beteiligte zu 2) wegen Verletzung ihrer Verwalterpflichten auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar mit einer Vielzahl von einzelnen Schadenspositionen, die sie auf zwei ursprünglich gesondert eingeleitete, später miteinander verbundene Verfahren nach den §§ 43 ff. WEG a.F. verteilt hat. Gegen die Beteiligten zu 3) und 4) macht sie ergänzend deren Haftung als persönlich haftende Gesellschafter aus § 128 HGB geltend. Die Beteiligte zu 2) hat nach der Verfahrensverbindung ihrerseits mit einem Gegenantrag ihren Anspruch auf restliches Verwalterhonorar für das Jahr 2002 gegen die Beteiligte zu 1) geltend gemacht. Dieser Vergütungsanspruch besteht nach Abzug eines Betrages von 109 EUR unstreitig in Höhe eines Betrages von 2.782,88 EUR. Beide Beteiligten haben mit ihren im Verfahren geltend gemachten Ansprüchen jeweils hilfsweise die Aufrechnung erklärt, soweit das Gericht Gegenansprüche des gegnerischen Beteiligten für begründet erachtet.
Das AG hat nach Beweisaufnahme Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1) lediglich i.H.v. 914,20 EUR für begründet erachtet, diese aufgrund der erklärten Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 2) verrechnet und dementsprechend durch Beschluss vom 30.1.2008 die Beteiligte zu 1) auf den Gegenantrag zur Zahlung von 1.868,68 EUR nebst Zinsen an die Beteiligten zu 2) verpflichtet, die eigenen Anträge der Beteiligten zu 1) hingegen zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat nur die Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt hat. Das LG hat nach ergänzender Beweisaufnahme durch Beschluss vom 19.1.2010 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.2.2010 bei dem LG eingelegt hat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.2.2010 Anschlussrechtsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Abänderung der Kostenentscheidung des LG zu ihren Gunsten anstreben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die ausführliche Darstellung in der landgerichtlichen Entscheidung sowie auf die nachfolgenden Ausführungen zu den noch im Streit befindlichen Schadenspositionen Bezug genommen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG a.F., 27, 29 FGG, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass ihre sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Zulässig ist ebenfalls die Anschlussrechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4), mag diese sich auch ausschließlich gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung richten. § 20a Abs. 2 FGG ist nicht anwendbar, wenn das Rechtsmittelgericht ohnehin über ein in der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel zu entscheiden hat (vgl. Keidel/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 20a, Rz. 4).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Bet...