Leitsatz (amtlich)
Der Wirksamkeit einer Erklärung zur Angleichung eines bisherigen Eigennamens als Familienname nach Art. 47 EGBGB steht nicht entgegen, dass die betreffende Person über viele Jahre nach ihrer Einbürgerung ihre bisherigen Eigennamen tatsächlich in der Art von Vor- und Familiennamen und in diesem Zusammenhang den jetzt als Familiennamen bestimmten Eigennamen quasi als Vornamen geführt hat.
Normenkette
EGBGB Art. 47; GG Art. 2 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 10.01.2013; Aktenzeichen 314 III 13/12) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 27.6.2012 über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine Änderung seiner Namensführung gem. § 1, 3 NamÄndG beantragt. Nach dem im Sri Lanka geltenden Ortsrecht erhielt er den Eigennamen seines Vaters "Livasubramaniam" [Name abgeändert] und führte selbst in der Öffentlichkeit den Eigennamen "Livakumar". Im Jahr 1985 reiste der Beteiligte zu 1) im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland ein. Im Jahr 1997 wurde er eingebürgert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung erfolgte unter dem Namen "Livasubramaniam Livakumar". Die Ausweispapiere wurden in der Folgezeit stets auf den Namen "Livakumar Livasubramaniam" ausgestellt. Anlass für den gestellten Antrag auf Namensänderung war die Absicht, in naher Zukunft zu heiraten und entsprechend dem in Sri Lanka geltenden Recht den Namen "Livakumar" als Familiennamen zu führen.
Der Beteiligte zu 2) hat hierauf mitgeteilt, nach dem gegebenen Sachverhalt komme eine Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt in Betracht. Die Möglichkeit der Angleichungserklärung sei als lex specialis vorrangig gegenüber einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz zu prüfen.
Der Beteiligte zu 1) hat über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten hierzu unter dem 20.7.2012 Stellung genommen und ausgeführt, nicht nachvollziehbar sei, warum die Regelung des Art. 47 EGBGB den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes vorgehen solle. Es werde darum gebeten, den Antrag auf Änderung des Namens an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Unabhängig davon werde ergänzend die Vornahme einer Namensangleichung gem. Art. 47 EGBGB beantragt. Es werde um Mitteilung gebeten, wann der Beteiligte zu 1) die notwendigen Erklärungen gegenüber dem Beteiligten zu 2) abgeben könne, damit der Antrag bearbeitet werden könne.
Unter dem 26.7.2012 hat der Beteiligte zu 2) eine Zweifelsvorlage an das AG gem. § 49 Abs. 2 PStG gerichtet zur Entscheidung über die Frage, ob die Entgegennahme einer Erklärung gem. Art. 47 EGBGB "möglich" sei. Es werde die Auffassung vertreten, spätestens mit der Einbürgerung des Beteiligten zu 1) und bei Antragstellung des ersten Ausweisdokumentes sei bereits eine konkludente Namensangleichung erfolgt. Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Namensschutzes über das allgemeine Persönlichkeitsrecht bestünden zudem Zweifel, ob der Beteiligte zu 1) seinen Namen noch ändern könne.
Der Beteiligte zu 1) hat hierzu unter dem 21.8.2012 Stellung genommen.
Durch Beschluss vom 7.12.2012 hat das AG durch Beschluss ausgesprochen, eine Namensänderung sei nicht vorzunehmen.
Gegen diesen dem früheren Verfahrensbevollmächtigten am 18.12.2012 zugegangenen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) über seinen nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.1.2013, bei dem AG eingegangen am selben Tage per Telefax, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 8.7.2013, am 10.2.2014 zu den Akten gelangt, begründet.
Das AG hat unter dem 18.4.2013 vermerkt, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die Akten wurden dem Senat sodann zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 49 Abs. 2, 51 Abs. 1 PStG, 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Der Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt gem. § 59 FamFG, da er durch die ablehnende Entscheidung zur Entgegennahme der Angleichungserklärung in seinen Rechten verletzt ist.
Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
Der Gegenstand des Verfahrens wird durch die Vorlage des Standesbeamten bestimmt (Senat FGPRax 2000, 190 ff.). Die Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG ist zulässig, wenn Unsicherheit besteht, ob eine bestimmte Amtshandlung vorgenommen werden muss (Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl., § 49 Rz. 18). Das Gericht kann die Vorlage zurückweisen, wenn kein zulässiges Verfahrensziel, also die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung, verfolgt wird, z....