Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinschaftsordnungsdurchbrechende Kostenverteilung im Einzelfall
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Öffnungsklausel der Teilungserklärung deckt nicht nur eine abstrakte normähnliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Zukunft, sondern auch Regelungen, durch die im Einzelfall (Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans) von dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Kostenverteilungsschlüssel abgewichen wird.
2. Ein Wohnungseigentümer hat kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Beschlussanfechtungsantrag, der sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung richtet, durch den ggü. einem anderen Wohnungseigentümer eine Abmahnung wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens ausgesprochen worden ist.
Normenkette
WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 19.07.2004; Aktenzeichen 11 T 34, 49 und 50/04) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 281 II 85/03 WEG) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden mit der Maßgaben zurückgewiesen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Wertfestsetzung und die Gerichtskosten wie folgt abgeändert werden:
Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten zu 1) 71 %, die Beteiligte zu 2) 5 %, die Beteiligte zu 3) 2 % und die Beteiligten zu 5) gemeinsam 16 %.
Von den Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens zu 11 T 34/04 tragen die Beteiligten zu 1) 97 %, die Beteiligten zu 5) 3 %. Die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens zu 11 T 50/04 tragen die Beteiligten zu 1) allein.
Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie haben die in dieser Instanz den Beteiligten zu 5) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Es werden folgende Gegenstandswerte festgesetzt:
- für das Verfahren erster Instanz auf 104.500 EUR,
- für das Erstbeschwerdeverfahren 11 T 34/04 auf 37.000 EUR, für das Erstbeschwerdeverfahren 11 T 50/04 auf 37.500 EUR,
- für das Verfahren dritter Instanz bis zur Verfahrensverbindung auf 25.000 EUR (15 W 367/04) und 37.500 EUR (15 W 369/04), danach auf 62.500 EUR.
Die weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG vom 19.7.2004 (LG Dortmund v. 19.7.2004 - 11 T 49/04) ist gegenstandslos.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Beteiligte zu 6) ist die Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 27.3.2003 wurde eine Vielzahl von Eigentümerbeschlüssen gefasst, die von den Beteiligten zu 1), teilweise aber auch von den Beteiligten zu 2) bis 4) angefochten worden sind. Das AG hat zunächst nach mündlicher Verhandlung vom 23.7.2003 durch Teilbeschluss die Beschlussanfechtungsanträge zu den Tagesordnungspunkten 5g, 6, 7a, 7d, 8a, 9a und 12a sowie die Verpflichtungsanträge zu den Tagesordnungspunkten 13 bis 16 der Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 27.3.2003 zurückgewiesen. Durch Endentscheidung vom 6.2.2004 hat das AG auch die Beschlussanfechtungsanträge zum Tagesordnungspunkt 4 (Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung der Verwalterin) zurückgewiesen.
Gegen beide Beschlüsse des AG haben die Beteiligten zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Ferner haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) gegen die Wertfestsetzung des AG in dem vorgenannten Teilbeschluss Beschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung des Gegenstandswertes erhoben. Das LG hat mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung vom 13.5.2004 mündlich verhandelt. Durch Beschlüsse jeweils vom 19.7.2004 hat die Kammer
1. den Teilbeschluss des AG teilweise abgeändert, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27.3.2003 zu den Tagesordnungspunkten 8a (teilweise) und 12a für ungültig erklärt und die weiter gehende sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen (11 T 34/04),
2. die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Endentscheidung des AG vom 6.2.2004 zurückgewiesen (11 T 50/04) sowie
3. in Abänderung der Wertfestsetzung des AG den Gegenstandswert für den Beschlussanfechtungsantrag zu Tagesordnungspunkt 2 anderweitig auf 74.925 EUR festgesetzt.
Gegen die Entscheidungen des LG zu 1) und 2) richten sich die sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1), gegen diejenige zu 3) die weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) mit dem Ziel einer weiteren Heraufsetzung des Gegenstandswertes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat auf die vollständige und nicht ergänzungsbedürftige Darstellung in den angefochtenen Entscheidungen des LG Bezug.
II. Die sofortigen weiteren Beschwerde sind nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass sie ihre Beschlussanfechtungsanträge in einem Umfang weiterverfolgen, in dem ihre Erstbesc...