Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 11 T 50/04) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden mit der Maßgaben zurückgewiesen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Wertfestsetzung und die Gerichtskosten wie folgt abgeändert werden:
Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten zu 1) 71 %, die Beteiligte zu 2) 5 %, die Beteiligte zu 3) 2 % und die Beteiligten zu 5) gemeinsam 16 %.
Von den Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens zu 11 T 34/04 tragen die Beteiligten zu 1) 97 %, die Beteiligten zu 5) 3 %. Die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens zu 11 T 50/04 tragen die Beteiligten zu 1) allein.
Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie haben die in dieser Instanz den Beteiligten zu 5) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Es werden folgende Gegenstandswerte festgesetzt:
- für das Verfahren erster Instanz auf 104.500,00 EUR,
- für das Erstbeschwerdeverfahren 11 T 34/04 auf 37.000,00 EUR, für das Erstbeschwerdeverfahren 11 T 50/04 auf 37.500,00 EUR,
- für das Verfahren dritter Instanz bis zur Verfahrensverbindung auf 25.000,00 EUR (15 W 367/04) und 37.500,00 EUR (15 W 369/04), danach auf 62.500,00 EUR.
Die weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19.07.2004 (11 T 49/04) ist gegenstandslos.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Beteiligte zu 6) ist die Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 27.03.2003 wurde eine Vielzahl von Eigentümerbeschlüssen gefasst, die von den Beteiligten zu 1), teilweise aber auch von den Beteiligten zu 2) bis 4) angefochten worden sind. Das Amtsgericht hat zunächst nach mündlicher Verhandlung vom 23.07.2003 durch Teilbeschluss die Beschlussanfechtungsanträge zu den Tagesordnungspunkten 5 g, 6, 7 a, 7 d, 8 a, 9 a und 12 a sowie die Verpflichtungsanträge zu den Tagesordnungspunkten 13 bis 16 der Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 27.03.2003 zurückgewiesen. Durch Endentscheidung vom 06.02.2004 hat das Amtsgericht auch die Beschlussanfechtungsanträge zum Tagesordnungspunkt 4 (Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung der Verwalterin) zurückgewiesen.
Gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts haben die Beteiligten zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Ferner haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in dem vorgenannten Teilbeschluss Beschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung des Gegenstandswertes erhoben. Das Landgericht hat mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung vom 13.05.2004 mündlich verhandelt. Durch Beschlüsse jeweils vom 19.07.2004 hat die Kammer
1) den Teilbeschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27.03.2003 zu den Tagesordnungspunkten 8 a (teilweise) und 12 a für ungültig erklärt und die weitergehende sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen (11 T 34/04),
2) die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Endentscheidung des Amtsgerichts vom 06.02.2004 zurückgewiesen (11 T 50/04) sowie
3) in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts den Gegenstandswert für den Beschlussanfechtungsantrag zu Tagesordnungspunkt 2 anderweitig auf 74.925,00 EUR festgesetzt.
Gegen die Entscheidungen des Landgerichts zu 1) und 2) richten sich die sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1), gegen diejenige zu 3) die weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) mit dem Ziel einer weiteren Heraufsetzung des Gegenstandswertes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat auf die vollständige und nicht ergänzungsbedürftige Darstellung in den angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts Bezug.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortigen weiteren Beschwerde sind nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass sie ihre Beschlussanfechtungsanträge in einem Umfang weiterverfolgen, in dem ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von zulässigen Erstbeschwerden der Beteiligten zu 1) sowohl gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts als auch gegen dessen Endentscheidung vom 06.02.2004 ausgegangen.
Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Diese Nachprüfung war zu beschränken auf den Umfang des Beschwerdebegehrens der Beteiligten zu 1) in dritter Instanz. Da sie einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag nicht gestellt haben, geht der Senat davon aus, dass sich ihr Beschw...