Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache betreffend den am 19.12.1939 geborenen Herrn … …
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entstehung des Vergütungsanspruchs für einen vor dem 01.01.1999 bestellten Betreuer ist nicht von einer ggf. nachzuholenden Feststellungsentscheidung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB abhängig, sondern knüpft allein an die materiellen Voraussetzungen einer berufsmäßigen Führung der Betreuung an, die inzident auch im Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG festgestellt werden können (wie OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 62 = FamRZ 2000, 556).
2. Der erfolgreiche Abschluß an der Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund vermittelt Fachkenntnisse, die einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar sind.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Beteiligte
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 41 XVII 3032 K) |
LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 709/00) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.07.2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 03.07.2000 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) als Betreuer in der Zeit vom 01.05.1999 bis zum 31.10.1999 werden eine Vergütung in Höhe von 6.101,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 1.151,76 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) festgesetzt, die aus der Staatskasse zu erstatten sind.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 1.525,39 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17.02.1998 den Beteiligter zu 1) als „Berufsbetreuer” des Betroffenen mit den Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung bei Ämtern und Behörden bestellt. Der Betroffene leidet an einer Alkoholabhängigkeit, die mit einem Hirnabbauprozeß einhergeht. Seine Erkrankung hat in der Folgezeit zu einer Vielzahl geschlossener Unterbringungen geführt. Seit November 1999 wird der Betroffene in dem oben genannten Seniorenzentrum betreut.
Der Beteiligte zu 1) hat nach einer im Jahre 1988 abgeschlossenen Berufsausbildung als Bürokaufmann und einer 1991 abgeschlossenen Berufsausbildung als Krankenpfleger die Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund besucht und dort im Jahre 1997 die staatliche Abschlußprüfung für Sozialarbeiter abgelegt. Nach einem Berufspraktikum ist ihm am 31.01.1998 die Berechtigung zuerkannt worden, die Berufsbezeichnung eines Staatlich anerkannten Sozialarbeiters zu führen. Der Beteiligte zu 1) führt – wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren bekannt ist – eine Vielzahl von Betreuungen berufsmäßig.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 01.11.1999 bei dem Amtsgericht beantragt, für seine Tätigkeit als Betreuer in dem Zeitraum vom 01.05.1999 bis zum 31.10.1999 Aufwendungsersatz in Höhe von 992,90 DM sowie eine Vergütung in Höhe von 5.260,00 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen, die im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten sind. Den Zeitaufwand für seine Betreuertätigkeit in dem genannten Zeitraum hat der Beteiligte zu 1) in dem seinem Antrag beiliegenden Tätigkeitsnachweis mit 5.260 Minuten zusammengestellt. Die beantragte Vergütung sei nach einem Stundensatz von 60,00 DM zu berechnen.
Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 17.02.2000 eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei dürfe eine Stundensatz von lediglich 45,00 DM zugrunde gelegt werden, weil der Abschluß an der Anna-Zillken-Schule demjenigen an einer Fachhochschule nicht vergleichbar sei.
Durch Beschluß vom 27.04.2000 hat die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts den Aufwendungsersatz und die Vergütung in dem beantragten Umfang gegen die Staatskasse festgesetzt. Zur Begründung ist hinsichtlich der Vergütung ausgeführt, der Beteiligte zu 1) sei zwar nach seiner Ausbildung lediglich in die Vergütungsgruppe gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG (Stundensatz 45,00 DM) einzuordnen, wegen der besonderen Schwierigkeiten der Führung der Betreuung sei indessen ein Stundensatz von 60,00 DM angemessen.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 08.05.2000 sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung der festgesetzten Vergütung unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von lediglich 45,00 DM eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25.05.2000 unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Amtsgericht angewiesen, die Vergütung nach Maßgabe der Gründe der Beschwerdeentscheidung neu festzusetzen. Darin ist, ausgeführt, für die Bemessung der Betreuervergütung gem. § 1 BVormVG sei ausschließlich auf den Stundensatz in Verbindung mit dem nachgewiesenen Zeitaufwand abzustellen. Für eine Erhöhung der Vergütung wegen besonderer Schwierigkeite...