Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuervergütung
Verfahrensgang
LG Zwickau (Beschluss vom 31.08.1999; Aktenzeichen 6-T-362/99) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.10.1999 wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 31.08.1999 – Az.: 6 T 362/99 – aufgehoben.
Der Betreuerin wird für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 eine Vergütung in Höhe von 2.200,50 DM zuzüglich 352,08 DM Umsatzsteuer zur Zahlung aus der Staatskasse bewilligt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 1.063,58 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) ist selbständige Berufsbetreuerin. Sie verfügt über einen Hochschulabschluss als Diplom-Lehrerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Plauen – Vormundschaftsgericht – vom 10.10.1996 ist sie zur Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden sowie Wohnungsangelegenheiten bestellt worden. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht am 27.05.1999 Vergütungsansprüche für die Betreuung der Betroffenen für den Zeitraum 01.01. bis 31.03.1999 in Höhe von 2.200,50 DM zuzüglich 352,08 DM Umsatzsteuer bewilligt und angeordnet, dass der Betrag von insgesamt 2.552,58 DM aus der Staatskasse zu zahlen sei, da die Betreute mittellos ist. Das Amtsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 1) aufgrund ihrer Ausbildung ein Stundensatz von 54,00 DM zustehe.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht Zwickau am 31.08.1999 den Beschluss des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als die der Betreuerin bewilligte Summe den Betrag von 1.283,63 DM zuzüglich 205,38 DM Umsatzsteuer übersteigt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, vorliegend könne nur von einem Stundensatz von 31,50 DM ausgegangen werden. Die von der Betreuerin erworbenen Fachkenntnisse als Diplom-Lehrerin seien für die Führung dieser Betreuung mit den der Betreuerin zugewiesenen Aufgabenkreisen weder generell noch hinsichtlich bestimmter Aufgabenkreise hilfreich. Darüber hinaus komme ein Stundensatz in Höhe von 54,00 DM auch nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG in Betracht. Das Landgericht hat darin eine Ermessensvorschrift für Härtefälle gesehen, wobei die Ermäßigung des Stundensatzes für sich genommen keinen vom Regelfall abweichenden Härtefall darstelle.
Gegen den ihr am 09.10.1999 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.10.1999, eingegangen bei Gericht am 20.10.1999, die sofortige weitere Beschwerde ein. Die Betreuerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund ihres Hochschulabschlusses als Diplom-Lehrerin über Fachkenntnisse i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG verfüge, so dass ihr ein Stundensatz von 54,00 DM zu gewähren sei. Im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung habe sie psychologische und pädagogische Kenntnisse erlangt, die ihr den Umgang mit psychisch kranken Menschen erleichtere.
Jedenfalls müsse ihr zumindest gemäß § 1 Abs. 3 BVormVG der Stundensatz erhöht werden. Durch die Reduzierung des Stundensatzes von 54,00 DM auf 31,50 DM werde in unverhältnismäßiger Weise in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingegriffen. Gerade durch die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG solle das Vertrauen langjährig tätiger Betreuer in die bisherigen, regelmäßig zu höheren Vergütungen führenden Regelungen geschützt werden. Den Betreuern solle auch Gelegenheit gegeben werden, an Fachqualifizierungsmaßnahmen im Sinne von § 2 BVormVG teilzunehmen, ohne zwischenzeitlich finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 69 e Satz 1, § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft. Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Das Rechtsmittel ist nach § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2 FGG auch zulässig. Die Beteiligte zu 1) hat die sofortige weitere Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.10.1999 hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 31.08.1999 beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 BVormVG verneint wurde. Dagegen beruht der Beschluss nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, soweit die Betreuerin hinsichtlich ihres Stundensatzes nach § 1836 a BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG (Stundensatz von 31,50 DM) eingestuft wurde.
a) Grundsätzlich hat das Landgericht der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich eine Betreuervergütung nach §§ 1836 a BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG in Höhe von 31,50 DM pro Stunde zugebilligt.
Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, sie sei aufgrund ihres Hochschulstudiums als Diplom-Lehrerin nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG einzustufen mit der Folge, dass ihr ein Stundensatz von 54,00 DM zuzubilligen sei, vermag der Senat nicht zu...