Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 06.12.1999; Aktenzeichen 14 T 7830/99) |
AG Leipzig (Beschluss vom 21.06.1999) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.12.1999 wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 06.12.1999 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 21.06.1999 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1) für seine Betreuertätigkeit für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 aus der Staatskasse eine Vergütung und ein Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 827,51 DM bewilligt wird.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Vormundschaftsgericht – vom 13.08.1998 wurde Frau U. H. als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) zur Betreuerin für den am 05.12.1976 geborenen Betroffenen bestellt. Als Aufgabenkreis wurden die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung, die Vertretung gegenüber Behörden sowie die Geltendmachung von Ansprüchen bestimmt.
Am 01.06.1999 beantragte der Beteiligte zu 1) für die Tätigkeit seiner Vereinsbetreuerin in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 930,47 DM. Dem Antrag lag ein Stundensatz in Höhe von 54,00 DM zugrunde.
Mit Beschluss vom 21.06.1999 wies das Amtsgericht Leipzig den Antrag des Beteiligten zu 1) teilweise zurück und bewilligte diesem eine Vergütung in Höhe von 493,68 DM.
Zur Begründung führte das Vormundschaftsgericht unter anderem aus, dass nach Ausbildung und Qualifikation der Vereinsbetreuerin gemäß § 1 Abs. 1 BVormVG i. V. m. Artikel 4 BtÄndG lediglich ein Stundensatz von 31,50 DM zu gewähren sei.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 21.06.1999 richtete sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 02.07.1999 mit der dieser vor allem geltend machte, dass sich die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG bestimme.
Die Betreuerin verfüge über einen Hochschulabschluss als Diplomlehrer in der Fachrichtung Chemie und Mathematik. Während dieser Ausbildung habe sie jeweils vier Semester Pädagogik und Psychologie belegt. Darüber hinaus habe sie ab 1992 weitere Fortbildungen unter anderem auf den Gebieten Recht, Betriebswirtschaftslehre und EDV absolviert sowie an einer 440stündigen berufsbegleitenden Fortbildung für Berufsbetreuer im Jahr 1998/99 teilgenommen. Damit habe sie ausreichend verwertbare Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG erworben.
Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 06.12.1999 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte bestimme. Dabei seien Fachkenntnisse nur solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und regelmäßig nicht durch Lebenserfahrung erworben würden.
Bei den von der Betreuerin erworbenen Fachkenntnissen im Rahmen ihrer Hochschulausbildung handele es sich um solche aus dem mathematischen und naturwissenschaftlichen Bereich. Die pädagogisch-psychologische Ausbildung sei mit dem Ziel erfolgt, die Betreuerin in die Lage zu versetzen, Schülern mathematische und naturwissenschaftliche Lehrinhalte zu vermitteln. Die Kenntnisse seien nicht geeignet, die Betreuung zu erleichtern. Entsprechendes gelte im Ergebnis für die Fortbildungen, da diese keine abgeschlossene Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG darstellen würden.
Gegen den am 14.12.1999 zugestellten Beschluss richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.12.1999, die am selben Tage bei Gericht eingegangen ist. Die Beteiligte zu 1) macht geltend, dass die Betreuerin aufgrund ihres Hochschulabschlusses über besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 BVormVG verfüge. So habe sie durch das Studium im Hauptfach Mathematik ein mathematisches Grundverständnis erworben, welches für die Vermögenssorge nutzbar sei. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass die Betreuerin umfangreiche pädagogische und psychologische Kenntnisse erworben und in diesen Fachgebieten auch eine Hauptprüfung abgelegt habe. Hierdurch sei sie nicht nur in die Lage versetzt worden, Schülern Lehrinhalte zu vermitteln, vielmehr sei sie auch auf den pädagogisch richtigen Umgang mit Menschen vorbereitet worden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 69 e Satz 1, § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft.
Das Rechtsmittel ist nach §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 FGG auch zulässig. Insbesondere ist die sofortige weitere Beschwerde durch Anwaltsschriftsatz vom 27.12.1999 form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Vereinsbetreuerin verfügt über besondere Kenntnisse, die ...