Verfahrensgang
AG Rheine (Entscheidung vom 26.08.2010; Aktenzeichen 18 F 378/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin * (Berichtigungsbeschluss am Ende der Entscheidung) wird der am 26. August 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von
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monatlich 299,- € Elementarunterhalt und 75,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010,
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310,50 € Elementarunterhalt und 78,00 € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate Januar bis April 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010,
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307,- € Elementarunterhalt und 77,- € Altersvorsorgeunterhalt für den Monat Mai 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010,
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monatlich 310,50 € Elementarunterhalt und 78,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate Juni und Juli 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010,
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monatlich 1.254,71 € Elementarunterhalt und 366,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate August 2010 bis Oktober 2010 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2010,
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monatlich 1.248,- € Elementarunterhalt und 357,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate November und Dezember 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2010,
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monatlich 1.301,- € Elementarunterhalt und 375,- € Altersvorsorgeunterhalt für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juni 2012, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiligen Monatsersten für die Monate Januar und Februar 2011,
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monatlich 804,- € Elementarunterhalt und 182,- € Altersvorsorgeunterhalt ab Juli 2012.
Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 10 % und der Antragsgegner 90 %.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert für die Beschwerde wird endgültig auf 1.144,84 € festgesetzt
Gründe
I
Die Beteiligten sind seit Mai 2009 geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner die Zahlung nachehelichen Unterhalts. Der Antragsgegner wendet demgegenüber ein, dass die Antragstellerin selbst über bedarfsdeckende Einkünfte verfüge.
Mit dem angegriffenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 113 - 116 Rückseite GA), hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen und dies im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt scheide aus, weil das jüngere der beiden gemeinsamen Kinder im Mai 2009 bereits 14 Jahre alt gewesen sei. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehe mangels ehebedingter Nachteile nicht. Es sei nicht festzustellen, dass die Zeit der Kinderbetreuung nachhaltige Auswirkungen auf die beruflichen Möglichkeiten und Erwerbschancen der Antragstellerin gehabt habe. Sie habe ihre Stelle bei der C-Bank nicht wegen der Kindererziehung, sondern aus betriebsbedingten Gründen aufgegeben. Etwaige Nachteile aus der achtjährigen beruflichen Abstinenz habe sie durch die mit sehr gutem Erfolg absolvierte Weiterbildung kompensieren können. Es sei nicht dargelegt, dass sie sich um eine Tätigkeit bei einer Bank mit einem höheren Einkommen bemüht habe. Ein Unterhaltsanspruch für den Zeitraum Mai bis Juli 2009 scheide im Hinblick auf § 1613 BGB aus.
Die Antragstellerin legt gegen den Beschluss Beschwerde ein. Sie greift dabei nicht die Zurückweisung des Antrages für die Zeit von Mai bis Juli 2009 an, für die Zeit von August 2009 bis Juli 2010 verlangt sie nunmehr weniger als in 1. Instanz, ab August 2010 dagegen mehr. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus (vgl. i.e. Bl. 138 - 156 GA):
Das Amtsgericht habe das Bestehen ehebedingter Nachteile rechtsfehlerhaft als Grundlage eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt angesehen. Es habe zu Unrecht ehebedingte Nachteile verneint. Selbst bei Eingruppierung in die gleiche Bankentarifgruppe 6 wie zur Zeit der Heirat würde sie nunmehr bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit monatlich brutto 3.267,- € verdienen, während sie aktuell nur 2.014,- € brutto verdiene. Ohne Ehe, Kindererziehung und Haushaltstätigkeit wäre sie nunmehr in Tarifgruppe 9 eingestuft, wie es einer früheren Kollegin und Mitauszubildenden gelungen sei, und würde mehr als 4.000,- € brutto monatlich verdienen.
Der Antragsgegner werde seit 2009 mit einem höheren Grundg...