Leitsatz (amtlich)

1. Zu der Frage, welche Nachweise mit der Anmeldung der deutschen Niederlassung einer "Private Limited Company" englischen Rechts zum Handelsregister vorzulegen sind.

2. Die Befreiung des ständigen Vertreters einer solchen Niederlassung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist jedenfalls dann nicht eintragungsfähig, wenn dieser Vertreter mit dem director der Gesellschaft personenidentisch ist (Anschluss an OLG München GmbHR 2006, 603).

 

Normenkette

HGB §§ 13d, 13e, 13g; RL 89/666/EWG Art. 2; BGB § 181

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen 6 T 17/05)

AG Siegen (Aktenzeichen 35 AR 219/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erste Beschwerde der Beteiligten als unzulässig verworfen wird.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wurde nach den von ihr zu den Akten gereichten Unterlagen als Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über Kapitalgesellschaften von 1985 in England im Jahr 2005 gegründet und dort in das "Registrar of companies for England and Wales" unter der ..Company no. ..." eingetragen. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist laut Ziff. 3 (A) und (B) des "memorandum of association" die Vornahme und Ausübung aller gewerblichen Geschäfte sowie aller hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten. Zudem kann die Gesellschaft alle Geschäfte aller möglichen Geschäftsbereiche tätigen, die nach dem Gutdünken der Geschäftsführung für die Gesellschaft von Vorteil sein könnten. Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung einer Zweigniederlassung für Deutschland in das deutsche Handelsregister.

Die Anmeldung enthält die folgenden Unterlagen:

1. die von einem deutschen Notar notariell beglaubigte Anmeldung der Zweigniederlassung zum Handelsregister,

2. einen unbeglaubigten Gesellschafterbeschluss vom 10.5.2005 betreffend die Errichtung der Zweigniederlassung,

3. die durch einen englischen Notar beglaubigte Originalerklärung eines Michael T, er habe alle erforderlichen Unterlagen und Urkunden zur Gründung der Limited vorbereitet, unterzeichnet und zum Handelsregister eingereicht; in der gleichen Erklärung bestätigt T, bei den folgenden Dokumenten (insgesamt 15 Seiten) handele es sich um den vollständigen Satz der Dokumente, die er von dem englischen Gesellschaftsregister erhalten habe und die sich auf die Gründung der Gesellschaft beziehen würden. Unter der Unterschriftbeglaubigung befindet sich - gemäß der beigefügten Übersetzung - folgende Erklärung des notary public:

"Des Weiteren beglaubige ich, dass die in der Anlage beigefügten Dokumente einschließlich der Satzung der Gesellschaft vorgehalten vom englischen Handelsregister, belegen, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß entsprechend dem geltenden Recht von England und Wales sowie den gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über Kapitalgesellschaften von 1985 als Kapitalgesellschaft in Form der Private Limited Company gegründet wurde. Der/die Geschäftsführer der Gesellschaft ist/sind die Person/en, die auf den der Gründungsurkunde folgenden beigefügten Seiten als Geschäftsführer aufgelistet ist/sind."

Ferner sind der Anmeldung in Kopie beigefügt: ein "Certificate of incorporation of a private limited company... ein "Accepted... ein "Memorandum of association" sowie die "Articles of Association". Diese in Kopie vorgelegten Schriftstücke tragen jeweils keine Unterschrift. Unter dem "CERTIFICATE OF INCORPORATION" heißt es: " The above information was communicated in non-legible form und authenticates by the Registrar of Companies under section 710A of the Companies Act 1985". Die Unterlagen sind miteinander verbunden, indem die Bögen durch ein papiernes Eckfähnchen mit der Aufschrift "P.R.K. - Notary Public" zusammengefasst und mit einer Klammer durch das Eckfähnchen geheftet wurden. Auf der Rückseite der durch den Notar beglaubigten Erklärung des Herrn T befindet sich eine Apostille gemäß dem Haager Abkommen vom 5.10.1961. Dem derart hergestellten Dokumentensatz wurden Übersetzungen aller Einzeldokumente angefügt, die von einer im Lande Hessen allgemein ermächtigten Übersetzerin stammen.

Durch Schreiben vom 3.6.2005 monierte das AG -Registergericht- folgende Eintragungshindernisse:

a) Der Gesellschaftsvertrag in Originalsprache sei in öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen. Da der Notar lediglich die Unterschrift des Herrn T beglaubigt habe, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.

b) Der Anmeldung sei ein beglaubigter Registerauszug beizufügen. Auch insoweit sei die notarielle Erklärung unzureichend.

c) Das certificate of incorporation sei durch den Registerführer zu unterzeichnen.

d) Die Bestellung des Geschäftsführers sei durch ein certificate of good standing nachzuweisen, da die Bestellung sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe. Die eingereichte Bescheinigung (accepted) sei insoweit unzureichend, da sie ebenfalls nicht durch den Registerführer unterzeichnet se...

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