Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit erst nach - durch konkrete Anhaltspunkte veranlasste - Prüfung von Rücktritt/Anfechtung durch den Versicherer
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den gem. § 14 Abs. 1 VVG fälligkeitsbegründenden Feststellungen des Versicherers gehört auch die - durch konkrete Anhaltspunkte veranlasste - Prüfung der Vertragswirksamkeit und damit die Frage, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vorliegen.
2. Verzögerungen führen zu einem früheren Verzugsbeginn, wenn sie auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Versicherers beruhen.
Normenkette
VVG § 14 Abs. 1
Tenor
Die Berufung ist nach dem Beschluss zurückgenommen worden.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I. Das LG hat dem Kläger zu Recht keine Zinsen schon ab dem 8.1.2014 zugesprochen und den Feststellungsantrag zurückgewiesen.
1. Eine Verzinsung der vereinbarten Rentenleistungen ist nach den vorgelegten AVB nicht vorgesehen. Zinsen kann der Kläger für die streitgegenständlichen Zeiträume daher allenfalls wegen Verzugs der Beklagten gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 8.1.2014 scheitert indes daran, dass die von November 2012 bis einschließlich Februar 2014 zu zahlenden Renten i.H.v. insgesamt 25.264 EUR gem. § 14 Abs. 1 VVG vor dem 10.7.2014 nicht zur Zahlung fällig waren. Vor Fälligkeit konnte kein Verzug eintreten, die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 23.12.2013 hatte ebenso wenig wie die Zustellung der Klageschrift vom 10.2.2014 verzugsbegründende Wirkung, weil diese nicht nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten, wie es § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt.
Die i.S.d. § 14 Abs. 1 VVG zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Versicherungsleistung erforderlichen Erhebungen der Beklagten waren erst am 10.7.2014 beendet.
Zu Unrecht weist der Kläger darauf hin, dass bereits mit Übersendung der Schadenanzeige vom 15.10.2013 bzw. mit der mitgeteilten Diagnose eines Darmcarzinoms der Leistungsfall i.S.d. Ziffer B. 2.3.7 AUBZ für die Beklagte feststellbar gewesen sei. Zur Klärung der versicherungsvertraglichen Eintrittspflicht gehört nicht nur die Prüfung des Versicherungsfalls, sondern auch die Prüfung, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vorliegen (OLG Köln, Beschl. v. 13.1.2014 - I-20 W 91/13, 20 W 91/13 -, Rz. 3, juris mit weiteren Nachweisen; Schlegelmilch, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 21 Rz. 17). Die Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung setzt einen für dieses Risiko bestehenden Versicherungsschutz voraus, so dass zur Feststellung i.S.d. § 14 VVG auch die Fragen, ob überhaupt ein bestandskräftiger Versicherungsvertrag über das entsprechende Risiko zustande gekommen ist und ob sich das versicherte Risiko tatsächlich erst nach Beginn dieses Versicherungsschutzes verwirklicht hat, gehören müssen. Insofern betrifft die Frage, ob der Versicherungsschutz durch eine Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung der Beklagten beseitigt werden kann, bereits die Fälligkeitsvoraussetzung. Würde man dem Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung das Recht zur Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung vorenthalten, könnte dies zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Versicherer aufgrund der beschränkten Feststellungen zum Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls zur vereinbarten Leistung zu verurteilen wäre und er diese Leistung erbringen müsste, um sie im Anschluss in einem anderen Verfahren mit der Begründung zurückzufordern, dass ein vertraglicher Leistungsanspruch nicht gegeben war, weil der Vertrag rückwirkend durch eine Gestaltungserklärung seinen Bestand verloren habe (KG, Urt. v. 8.7.2014 - 6 U 134/13 -, Rz. 20, juris). Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist der Versicherer mit seinem Interesse an der grundsätzlichen Klärung der versicherungsvertraglichen Einstandspflicht daher durchaus schutzwürdig.
Vor diesem Hintergrund war die Beklagte berechtigt, nicht nur vom Kläger die mit Schreiben vom 26.20.193023 erbetenen Informationen zu verlangen, sondern auch Auskünfte von der Krankenkasse des Klägers einzuholen und deren Eingang abzuwarten. Dies gilt jedenfalls, weit sich aus den am 29.11.2013 eingegangenen Behandlungsdaten des Arztes Dr. M für die Beklagte zumindest Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Kläger bei Beantragung des Versicherungsschutzes bestimmte Beschwerdebilder (HWS) nic...