Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung eines Ladenlokals als Sonnenstudio innerhalb der erweiterten Ladenöffnungszeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als Laden oder Ladenlokal bezeichnet, so ist die damit begrifflich verbundene Verweisung auf die öffentlich-rechtlichen Ladenöffnungszeiten dynamisch zu verstehen: Im Umfang der landesrechtlichen Aufhebung der Ladenschlusszeiten ist auch wohnungseigentumsrechtlich eine Nutzung des Teileigentums zulässig.
2. Inwieweit auch abweichende gewerbliche Nutzungsarten innerhalb der erweiterten allgemeinen Ladenöffnungszeiten zulässig sein können, sofern von dem Betrieb als solchen nicht höhere Beeinträchtigungen ausgehen als von einem Ladengeschäft, bleibt offen.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 07.02.2006; Aktenzeichen 9 T 53/02) |
AG Bottrop (Beschluss vom 20.02.2002; Aktenzeichen 5 II 15/00 WEG) |
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen werden der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des AG Bottrop vom 20.2.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligten zu 2) werden verpflichtet, es zu unterlassen, das auf dem Grundstück G-Str. ... in G, gelegene Ladenlokal im Erdgeschoss rechts, in der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet, an Sonn- und Feiertagen als Sonnenstudio zu nutzen oder nutzen zu lassen.
Den Beteiligten zu 2) wird für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im gesetzlichen Rahmen zwischen 5 und 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens - mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - tragen die Beteiligte zu 1) 9/10 und die Beteiligten zu 2) 1/10. Von den Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligte zu 1) 2/3 und die Beteiligten zu 2) 1/3.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind in allen Instanzen nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Miteigentümer der vorbezeichneten gemischten Wohnungs- und Teileigentumsanlage, die an einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße in G liegt. Im Erdgeschoss der Anlage befinden sich zwei Teileigentumseinheiten, die in der Teilungserklärung vom 26.1.1984 jeweils als "Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Erdgeschoss (Ladenlokal)" beschrieben sind. In der links gelegenen Teileigentumseinheit Nr. 1 wird dauerhaft und unbeanstandet eine Gaststätte betrieben. In den rechts gelegenen Räumen der Teileigentumseiheit Nr. 2 befand sich zunächst ein Fotogeschäft. Seit Ende 1999 werden diese Räume von den Beteiligten zu 2) als Sonnenstudio genutzt. Das Sonnenstudio hat an Wochentagen von 7.45 Uhr bis 23.00 Uhr, an Samstagen bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet.
Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin einer Wohnung im ersten Obergeschoss rechts. Sie fühlte sich von Geräuschimmissionen, die von dem Sonnenstudio nach ihrer Meinung ausgehen, belästigt. Sie bemängelte, dass von den Lüftungsanlagen des Sonnenstudios Geräusche ausgingen, dass sie Trittschall und Musik, die in dem Sonnenstudio während der Öffnungszeiten gespielt werde, höre. Nachdem es ihr nicht möglich war, innerhalb der Gemeinschaft eine außergerichtliche Lösung des Problems zu erreichen, stellte die Beteiligte zu 1) bei dem AG den Antrag, den Beteiligten zu 2) den Betrieb des Sonnenstudios vollständig zu untersagen, hilfsweise zumindest außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten. Das AG hat ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Z der Frage eingeholt, ob und in welchem Umfang Geräusche aus dem Sonnenstudio der Antragsgegner in der Wohnung der Antragstellerin zu hören seien. Der Gutachter kam in seinem am 24.10.2001 erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass aufgrund eines gravierenden technischen Mangels des vorhandenen Fliesenbodens Körperschall in die Wände geleitet werde. Aus diesem Grunde komme es zu einer Geräuschmehrbelastung in der Wohnung der Beteiligten zu 1).
Das AG hat die Anträge der Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 20.2.2002 insgesamt zurückgewiesen. Dagegen hat sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Sie hat beantragt,
den Beschluss des AG Bottrop abzuändern und den Beteiligten zu 2) bei Meidung vom Gericht festzusetzender Ordnungsmittel zu untersagen, auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück G-Straße ... in G, Gemarkung G, das entsprechend der Teilungserklärung ausgewiesenen Miteigentumsanteil zu 2. Lage Erdgeschoss unten rechts befindliche Ladenlokal, als Sonnenstudio zu nutzen und nutzen zu lassen,
h...