Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Tribunale di Caltanissetta vom 04. März 2014 (Nr. ###/2008 R.G.N.R. Mod. 21 und Nr. ####/2008 (###/2013) R. G. G. I. P.) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.
Gründe
I.
Die italienischen Behörden begehren die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem Auslieferungsersuchen liegt der Europäische Haftbefehl des Tribunale di Caltanissetta vom 4. März 2014 (Nr. ###/2008 R.G.N.R. Mod. 21 und Nr. ####/2008 (###/2013) R.G. G.I.P.) zugrunde, mit dem um die Festnahme des Verfolgten gebeten wurde. Dem Verfolgten werden Straftaten der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tatzeit: 2011 bis September 2013) zur Last gelegt.
Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat der Senat die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft abgelehnt und angeordnet, dass der am 07. April 2014 vorläufig festgenommene Verfolgte aus der Auslieferungshaft zu entlassen ist. Zur Begründung hat der Senat Folgendes ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG sind nicht vollständig erfüllt.
Gemäß § 83 a Abs. 1 2. Alternative IRG reicht als Auslieferungsunterlage die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls bzw. gemäß § 83 a Abs. 2 die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen aus, sofern diese die Angaben gemäß Nr. 1 - 6 in Abs. 1 der genannten Vorschrift enthalten. Der vorbezeichnete Europäische Haftbefehl sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfüllen diese Anforderungen - auch zusammengenommen - nicht. Die nach § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG erforderliche Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person ist nicht ausreichend. Zwar stehen dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls formelle Mängel eines Europäischen Haftbefehls nach § 83 a Abs. 1 IRG nur dann entgegen, wenn diese wesentliche Bestandteile der Ausschreibung betreffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2011 - III-2 Ws 65/11 -, vom 22. Juni 2011 - III - 2 Ausl 83/11 - und vom 3. Dezember 2012 - III - 2 Ausl 139/12 -; OLG Karlsruhe NStZ 2007, 111; NStZ 2010, 708; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2007, (1) Ausl - III - 6/07, zitiert nach [...]). Das ist hier aber der Fall.
Denn ohne eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs ist weder eine Schlüssigkeitsprüfung, ob die Tat den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten angehört, noch - wenn das nicht zuträfe - eine Überprüfung, ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten
nach deutschem Recht strafbar ist, möglich (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2007, 650 = NStZ-RR 2007, 376; OLG Koblenz a.a.O.).
Zwar lässt sich der SIS-Ausschreibung und dem Europäischen Haftbefehl noch allgemein hinsichtlich des Tatortes und des Tatzeitraumes eine Beschreibung der Tatumstände hinsichtlich einer Straftat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entnehmen, jedoch ergibt sich aus den Ausführungen in keinster Weise die Tatbeteiligung des Verfolgten an diesen Taten. Als Mittäter aufgeführt werden lediglich B sowie C4, C2 und C3. Ausführungen zu dem Tatbeitrag und der Rolle des Verfolgten innerhalb der kriminellen Vereinigung fehlen hingegen vollständig.
Da demnach weder die SIS-Ausschreibung noch der Europäische Haftbefehl eine zureichende Prüfung der Strafbarkeit konkreter Handlungen des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand bzw. eine Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl ermöglichen, war der Antrag auf Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls nach derzeitiger Erkenntnis- und Aktenlage abzulehnen."
Auf entsprechende Nachfrage durch die Generalstaatsanwaltschaft haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. Mai 2014 zur Sachverhaltsergänzung lediglich mitgeteilt, dass der Verfolgte ab April 2013 einer Einheit angehörte, die sich mit dem Weiterverkauf von Drogen im Rahmen der kriminellen Gruppierung der C beschäftigte, in dem er die früher von F gespielte Rolle des Drogendealers unter der Leitung von C2 übernahm.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat den italienischen Behörden daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2014 mitgeteilt, dass die Konkretisierung der Tatvorwürfe nach wie vor nicht ausreichend sei und die italienischen Behörden um die Beantwortung konkreter Fragen zu den Tatumständen und den Tatbeiträgen des Verfolgten gebeten.
Eine weitere Stellungnahme ist von den italienischen Behörden trotz nochmaliger Aufforderung durch die Generalstaatsanwaltschaft am 21. November 2014 nicht eingegangen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ...