Tenor
- Die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft wird abgelehnt.
- Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 8. April 2014l 2014 (Az.: 75 Gs 114/14) wird aufgehoben.
- Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.(Anordnung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden).
Gründe
I.
Die italienischen Behörden begehren die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem Auslieferungsersuchen liegt der Europäische Haftbefehl des Tribunale di Caltanissetta vom 4. März 2014 (Nr. 168/2008 R.G.N.R. Mod. 21 und Nr. 1770/2008 (870/2013) R.G. G.I.P.) zugrunde, mit dem um die Festnahme des Verfolgten gebeten wird. Dem Verfolgten werden Straftaten der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. In dem Europäischen Haftbefehl ist ausgeführt, dass dieser sich auf insgesamt zwei Straftaten beziehe, die wie folgt beschrieben werden:
"
Straftat Nr. 1:
D) Straftat gem. Artikel 74 Abs. I, II, III, IV des Dekrets des Präsidenten der Italienischen Republik Nr. 309/90 und gem. Art. 7 des Gesetzes Nr. 203/91, indem sie eine Vereinigung zur Begehung von mehreren Straftaten nach Artikel 73 desselben Gesetzes bildeten, insbesondere mit dem Ziel, Betäubungsmittel der Art Delta-8-Tetrahydrocannabinol (Marihuana auch der Sorte "SKUNK"), das in der Tabelle I im Sinne vom Artikel 14 desselben Gesetzes aufgeführt ist, zu erwerben, in Empfang zu nehmen, zu befördern, anzubieten, zu veräußern, abzugeben, zu verkaufen, (damit) Handel zu treiben, auszuliefern und unerlaubt in Besitz zu haben.
Innerhalb dieser Vereinigung war der G ein gewöhnlicher Lieferant, und manchmal auch Geldgeber hinsichtlich des Betäubungsmittels, das von der Tätergruppe J erworben wurde, die sich ihrerseits um den Einzelverkauf in H kümmerte, indem sie die Kasse für die folgenden Käufe führte und kontrollierte, dass auf den Markt von H keine andere Droge als diejenige, die aus ihren Lieferungen stammte, gebracht wurde.
Unter dem erschwerenden Umstand, dass die Tat unter Benutzung der Bedingungen nach Artikel 416 bis StGB begangen wurde, die von der Zugehörigkeit von K, L u. M zur in N (N2) tätigen Verzweigung der als "Clan O" bekannten kriminellen Vereinigung, sowie von den Zusammenarbeitsbeziehungen der Beschuldigten mit Mitgliedern der "Clan O" herrührten, und dass sie darauf abzielte,
die Tätigkeiten dieser kriminellen Vereinigung und ihrer im Gebiet von H (N2) gebildeten und aktiven Verzweigung zu fördern.
Unter dem besonderen erschwerenden Umstand - für P, P1 und P2 - der Straftat nach Absatz 1, dass sie die kriminelle Vereinigung organisierten und leiteten, und - für alle - dass die Vereinigung über Waffen verfügte.
Straftat Nr. 2:
E) Straftat gem. Art. 81 Abs. 2, 110 StGB und Art. 73 des Dekrets des Präsidenten der Italienischen Republik Nr. 309/90 und gem. Art. 7 des Gesetzes Nr. 203/91, indem sie, gemeinschaftlich handelnd, durch mehrere Handlungen in Ausführung desselben Verbrechensplans, wobei sie sich auch einander abwechselten, auch zu verschiedenen Zeiten und ohne die Erlaubnis im Sinne vom Artikel 17 des Dekrets des Präsidenten der italienischen Republik Nr. 309/90, Betäubungsmittel der Art. Delta-8-Tetrahydrocannabinol (Marihuana), und Kokain, die in der Tabelle I im Sinne vom Artikel 14 desselben Gesetzes aufgeführt sind, unerlaubt erwarben, in Empfang nahmen, beförderten, anboten, veräußerten, abgaben, verkauften, (damit) Handel trieben, auslieferten und in Besitz hatten.
Unter dem erschwerenden Umstand, dass die Tat unter Benutzung der Bedingungen nach Artikel 416 bis begangen wurde, die aus den unter Anklagepunkt D) beschriebenen Umständen stammten, und dass die Tat mit dem Zweck begangen wurde, die Tätigkeiten dieser kriminellen Vereinigung und ihrer im Gebiet von H (N2) gebildeten und aktiven Verzweigung zu fördern.
Datum: von 2011 bis September 2013
Ort: H
Art der Beteiligung der gesuchten Person an den Straftaten: Mittäter"
Der Verfolgte ist am 7. April 2014 festgenommen worden und befindet sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 8. April 2014 in Auslieferungshaft.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft war abzulehnen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG sind nicht vollständig erfüllt.
Gemäß § 83 a Abs. 1 2. Alternative IRG reicht als Auslieferungsunterlage die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls bzw. gemäß § 83 a Abs. 2 die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen aus, sofern diese die Angaben gemäß Nr. 1 - 6 in Abs. 1 der genannten Vorschrift enthalten. Der vorbezeichnete Europäische Haftbefehl sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfüllen diese Anforderungen - auch ...