Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 34 F 171/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 12.11.2019 wird zurückgewiesen.

Dem Vater wird die Gesundheitsfürsorge für das Kind K B W zur alleinigen Ausübung übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Vater und die Antragsgegnerin ist die Mutter des Kindes K B W, geb. am 00.00 20XX. Die Eltern waren nicht verheiratet und trennten sich räumlich im April 2018, indem die Mutter mit dem Kind aus dem gemeinsam gekauften Haus auszog.

Die Mutter arbeitet 25 Stunden wöchentlich als Abteilungsleiterin in der diakonischen Einrichtung C-C in M. Während der Schwangerschaft erlitt sie einen Bandscheibenvorfall, der nach der Geburt von K B operiert werden musste und durch eine Verletzung der Nerven zu einer dauerhaften Gehbehinderung führte.

Der Vater arbeitete in Kassel und Münster und pendelte täglich. Ab Oktober 2020 wird er bei einem kommunalen Netzbetreiber in Q arbeiten.

Seit der Trennung waren sowohl die Sorge als auch v.a. der Umgang des Vaters mit K B immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Unter dem 25.4.2018 beantragte die Mutter im Verfahren 34 F 93/18 die Übertragung der Alleinsorge, was sie mit dem Drogen- und Alkoholkonsum des Vaters sowie Beleidigungen in Gegenwart des Kindes begründete. Aus dem gleichen Grund lehnte sie mit Anwaltsschreiben vom 2.5.2018 unbegleitete Kontakte mit K B ab (Bl. 6 BA 34 F 108/18). Unter dem 22.6.2018 (Bl. 41 d. BA 34 F 93/18) einigten sich die Eltern, dass K seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat, es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt und sie Elternberatung anstreben. Nachdem die Übergaben des Kindes zum Umgang zunächst an der Fleischtheke eines Supermarktes stattgefunden hatten, einigten sich die Eltern am selben Tag im Verfahren 34 F 108/18 auf eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung anfangs als Tagesumgang, ab August 2018 mit Übernachtung (Bl. 22 f. BA). Am 6.7.2018 erging gegen den Vater eine Gewaltschutzverfügung (34 F 150/18). Daraufhin leitete die Mutter ein Vermittlungsverfahren (34 F 162/18) ein, weil der Vater sich an die Vereinbarungen zur Übergabe im Gewaltschutzverfahren nicht halte und sie zudem mit WhatsApp-Nachrichten bombardiere. Die Eltern änderten unter dem 7.9.2018 die Vereinbarung zum Umgang dahin, dass der Vater K alle 2 Wochen freitags aus der Kita abholt und montags wieder dorthin zurückbringt (Bl. 41 BA 34 F 162/18). Mit Schreiben vom 13.2.2019 (Bl. 1 - 4 d. GA), auf das wegen der Einzelheiten Paderborn verwiesen wird, teilte die Kinderklinik des St. X - Krankenhauses in Q dem Amtsgericht einen Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes mit, das sich vom 4. - 6.2.2019 stationär dort aufgehalten hatte. Daraufhin leitete das Amtsgericht ein Verfahren nach § 1666 BGB (34 F 35/19) ein. In diesem Verfahren begehrte die Mutter daraufhin ein Näherungsverbot des Vaters. Mit Beschluss vom 14.2.2019 (34 F 36/19) setzte das Amtsgericht auf Antrag der Mutter den Umgang des Vaters bis zum 14.5.2019 aus. Da die Mutter den Umgang danach nicht gewährte, setzte es mit Beschluss vom 15.10.2019 (Bl. 59 BA 34 F 162/18) ein Ordnungsgeld fest. Mit Antrag vom 28.5.2019 (34 F 113/19) begehrte die Mutter nach Ablauf der Frist einen weiteren Umgangsausschluss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahren 34 F 35/19. Unter dem 14.6.2019 (Bl. 50 BA 34 F 113/19) einigten sich die Eltern auf begleiteten Umgang zweimal wöchentlich. Im Juni 2019 stellte die Mutter K - B erneut wegen einer perianalen Rötung in der Kinderklinik Paderborn vor.

Im August 2019 erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige W im Verfahren 34 F 35/19 ein Gutachten (Bl. 187-261 d. A.), in dem er wegen einer erheblich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter den Wechsel des Kindes zum Vater empfahl. Daraufhin nahm das Jugendamt K B am 00.00.20XX in Obhut und übergab ihn in den Haushalt des Vaters, bei dem er seither lebt. Der Vater hat seine wöchentliche Arbeitszeit auf 33 Stunden reduziert, nachdem er bereits zuvor seine Nebentätigkeit als DJ in der Elektroszene eingestellt hatte.

Der Vater hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen W vorgetragen, das Kind sei am besten bei ihm aufgehoben. Die Mutter habe ihr Verhalten nicht reflektiert, halte an dem unbegründeten Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs fest, und habe das Kind grundlos diversen Ärzten und Krankenhäusern vorgestellt, um ihre Behauptungen bestätigt zu erhalten.

Der Vater hat beantragt,

ihm die alleinige elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für K B zu übertragen.

Die Mutter hat beantragt,

ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für K B zu übertragen.

Sie rügt das Gutachten des Sachverständigen W unter Bezugnahme auf eine methodenkritische Stellungnahme des Herrn T vom 25.9.2019 (Bl. 33-46 GA) als vollkommen unbrau...

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