Leitsatz (amtlich)
Zusammenrechnung nicht gleichzeitig rechtshängig gewesener Streitgegenstandsteile für die anwaltliche Prozessgebühr (Anschluss an OLG Celle JurBüro 1986, 741).
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 20.09.2006) |
LG Essen (Beschluss vom 18.08.2006) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden die Beschlüsse des LG Essen vom 18.8. und vom 20.9.2006 teilweise abgeändert.
Der Wertfestsetzung wird dahin ergänzt, dass der für die gerichtliche Verfahrensgebühr sowie für die anwaltliche Prozessgebühr maßgebliche Wert - in Abweichung von der zeitabschnittsweisen Festsetzung - 45.007,64 EUR beträgt.
Gründe
Die aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach für Gebühren, die das gesamte Verfahren betreffen, die Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes zu addieren sind, auch soweit sie niemals gleichzeitig anhängig waren (vgl. OLG Celle JurBüro 1986, 741; ähnlich OLG Hamm v. 12.5.2005 - 24 U 7/05, OLGReport Hamm 2005, 556), ist zutreffend. Die gegenteilige Auffassung des OLG Frankfurt (JurBüro 1994, 738) überzeugt nicht, weil die nicht gleichzeitige Anhängigkeit es nicht rechtfertigen kann, dass Gericht und Anwälte sich mit einem Teil des Streitgegenstandes im Ergebnis unentgeltlich befassen müssen (vgl. Liebheit JuS 2001, 687 [690 a.E.]; ähnlich Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rz. 3120). Die Verweisung des OLG Frankfurt auf die vergleichbare Situation bei einer Klageänderung und auf die diesbezügliche Entscheidung des KG Rpfleger 1968, 289 kann die Gegenansicht ebenfalls nicht überzeugend stützen. Auch bei einer Klageänderung ist nämlich eine Wertaddition des alten und des neuen Anspruchs keineswegs immer ausgeschlossen. Soweit in der Entscheidung des KG und teilweise auch in der Kommentarliteratur (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., Rz. 93 zu § 3; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rz. 16 zu § 3 "Klageänderung"; Baumbach u.a., ZPO, 65. Aufl., Rz. 7 zu § 5; Oestreich u.a., Streitwerthandbuch, 2. Aufl., "Klageänderung") eine Addition abgelehnt wird, mag das für den Regelfall einer zulässigen Klageänderung im Ergebnis zutreffen, weil dort zumeist nur das prozessuale Begehren im Rahmen wirtschaftlicher Identität ausgetauscht wird, so dass schon nach dem Rechtsgedanken des § 45 (früher 19) Abs. 1 S. 3 GKG keine Zusammenrechnung stattfindet. Wird hingegen im Wege der Klageänderung ein Anspruch gegen einen ganz andersartigen Anspruch ausgetauscht, der auch kumulativ neben dem ursprünglichen geltend gemacht werden könnte, und ist eine solche Klageänderung trotzdem sachdienlich oder wegen Zustimmung des Gegners zuzulassen, so muss richtigerweise auch dort eine Wertaddition stattfinden (ebenso Schneider/Herget a.a.O. Rz. 3118; Liebheit a.a.O. [687])
Soweit die Beschwerdeführer ferner eine Festsetzung der Beweisgebühren nach einem Wert von 32.130,54 EUR erstreben, bedarf es keiner Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung. Wenn die Beweisaufnahme (auch) in den Zeitraum der Streitwerterhöhung durch die Widerklage fiel und sich auch sachlich auf die Widerklage bezog, wird die Beweisgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem höheren Wert anzusetzen sein.
Fundstellen
Haufe-Index 1702862 |
AGS 2007, 516 |
NJW-Spezial 2007, 493 |
OLGR-Mitte 2007, 324 |