Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des "Kapitalverzehrs" zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des Versorungsausgleichs bei der internen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage).
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Höxter (Beschluss vom 16.09.2011; Aktenzeichen 6 F 214/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Höxter vom 16.9.2011 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der L GmbH (Pensionszusage analog Bochumer Verband), Personal-Nr. 9084, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 814.908,30 EUR nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung mit Teilungsordnung zur einheitlichen Handhabung des Versorgungsausgleichs ab 1.9.2009, bezogen auf den 31.8.2009, übertragen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten heirateten am 18.3.1976 und sind durch den angefochtenen Verbundbeschluss rechtskräftig geschiedene Eheleute. Während der Ehe erwarb der Antragsteller neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage) seines Arbeitgebers, der L GmbH. Die Antragsgegnerin erwarb ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Scheidungsantrag wurde am 2.9.2009 zugestellt.
Seit dem 1.7.2009 bezieht der 1949 geborene Antragsteller bereits Versorgungsleistungen i.H.v. monatlich 8.265 EUR brutto aus der Pensionszusage "analog Bochumer Verband". Die weiteren Versorgungsleistungen aus der Pensionszusage "F D" werden erst ab dem Bezug der Altersrente ausgezahlt.
Der Versorgungsträger teilte dem AG unter dem 11.11.2010 mit, der Ehezeitanteil der Pensionszusage "analog Bochumer Verband" belaufe sich auf 1.633.099,72 EUR, der Ausgleichswert entsprechend auf 816.549,86 EUR. Das neu zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin ergebe eine jährliche Rente von 62.270,77 EUR, das Anrecht des Antragstellers werde auf 49.590 EUR Jahresrente gekürzt (Bl. 89 ff. VA-Heft). Der Ehezeitanteil der Pensionszusage "F D" belaufe sich auf 549.524,78 EUR, der Ausgleichswert entsprechend auf 274.762,39 EUR. Das neu zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin ergebe eine jährliche Rente von 19.896,89 EUR, das Anrecht des Antragstellers werde auf 17.990,51 EUR Jahresrente gekürzt (Bl. 92 ff. VA-Heft).
Mit Verbundbeschluss vom 16.9.2011 hat das AG - Familiengericht - Höxter die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Dabei hat das AG sowohl die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die beiden betrieblichen Altersversorgungen des Antragstellers bei der Lt GmbH, nämlich die Pensionszusage "analog Bochumer Verband" und der Pensionszusage "F D", entsprechend den Vorschlägen der jeweiligen Versorgungsträger geteilt.
Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich betreffend die Pensionszusage "analog Bochumer Verband" wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Er meint, der Versorgungsausgleich sei nach § 27 VersAusglG zu begrenzen. Es sei unbillig, dass die Antragsgegnerin eine die Halbteilung überschreitende Rente erhalte, weil für sie keine Hinterbliebenenversorgung begründet werde und damit sein, des Antragstellers, Kapitalstock geschmälert werde. Zudem sei er aufgrund des Dienstvertrages mit seinem Arbeitgeber vom 11.8.1998 nicht berechtigt, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung L (analog Bochumer Verband") eine neue Hinterbliebenenversorgung für eine zweite Ehefrau zu begründen. Ungerecht sei auch, dass der Ausgleichswert der Antragsgegnerin mit 5,25 % p.a. verzinst werde, weil sie erst mit der Verrentung voraussichtlich ab Mai 2013 Zahlungen erhalte. Dies sei auch deshalb ungerecht, weil er - unstreitig - 711.000 EUR Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin gezahlt habe, der vor allem aus einem Aktiendepot resultiere, das - wie er behauptet - mittlerweile im Wert um 150.000 EUR gesunken sei. Zudem müsse er aus den gekürzten Versorgungsansprüchen, ohne die Möglichkeit der Anpassung nach § 33 VersAusglG, noch Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin (konkreter Bedarf) befriedigen. Die Antragsgegnerin profitiere damit doppelt durch die Verzinsung des Ausgleichswertes und durch den nachehelichen Unterhalt. Schließlich habe der Versorgungsträger laufende Versorgungen - wie hier - mit der Bezugsgröße des Rentenbetrages und nicht mit dem Kapitalwert anzugeben. Mit ihrem Rentenbeginn im Mai 2013 erhalte die Antragsgegnerin monatlich insgesamt 7.961,84 EUR Rente, während er, der ein Jahr jüngere Antragsteller, bis zu seinem Rentenbeginn im Oktober 2014 lediglich monatlich 4.132,50 EUR erhalten werde.
Der Antragsteller beantragt, ...