Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 19.03.2012; Aktenzeichen 10 O 84/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19.3.2012 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer - I. Kammer für Handelssachen - des LG Bielefeld vom 28.2.2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis zu 3.500 EUR.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen wäre der Beklagte in dem Rechtsstreit unterlegen gewesen.

I. Der Klägerin stand der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 5 Abs. 2 S. 1; 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu.

1. Nach der Rechtsprechung des BGH wird das in der Gesamtfirma enthaltene Firmenschlagwort als eigenes Objekt eines kennzeichenrechtlichen Schutzes nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG behandelt. Voraussetzung ist, dass der Bestandteil hinreichende Unterscheidungskraft aufweist und seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen (insbesondere neben rein beschreibenden Bestandteilen) geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist (BGH, GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zu Recht hat das LG aufgrund der - wenn auch aus seiner Sicht abgeschwächten - Kennzeichnungskraft den Schutzbereich des § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG für das Firmenschlagwort "U Trockenbausysteme" für eröffnet gehalten.

Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin seit dem Jahre 2002 unter der Firma "U Gesellschaft für Trockenbausysteme GmbH" tätig ist und insbesondere Trockenbausysteme nebst Zubehör vertreibt. Zwar hat der Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten. Indes hat die Klägerin sowohl einen Auszug aus dem Handelsregisters B des AG Bad Oeynhausen vom 9.8.2011 als auch eine Kopie des Gesellschaftsvertrags vom 16.9.2002 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass Gegenstand des Unternehmens der Großhandel mit Baumaterialien sowie der Handel mit Schrauben- und Trockenbaubedarf ist. Dafür, dass der Gesellschaftsvertrag nur zum Schein geschlossen worden ist und die vorgetragene Geschäftstätigkeit tatsächlich gar nicht durchgeführt worden ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass der weitere Vortrag der Klägerin, dass sie den Firmenbestandteil "U Trockenbausysteme" als Schlagwort bei der Werbung für die von ihr vertriebenen Produkte einsetzt, unwidersprochen geblieben ist.

Die Bezeichnung "U Trockenbausysteme" weist eine gewisse Kennzeichnungskraft auf. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei dem Bestandteil "Trockenbausysteme" um eine reine Beschreibung der Produkte, welche die Klägerin vertreibt, handelt.

Jedoch gilt dies nicht für den Bestandteil "U". Hierbei handelt es sich um die Abkürzung für "U". Dieser vollständig ausgeschriebene Begriff bezeichnet zwar ein bestimmtes System aus dem Gesamtbereich der Trockenbausysteme und ist auch als beschreibend anzusehen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass auch die Abkürzung "U" als ein beschreibender Bestandteil des Firmenschlagwortes zu werten ist.

Entsprechende Buchstabenkombinationen weisen kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn sie ohne weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern nicht überspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH GRUR 2009, 685 - ahd. de). Dies ist hier der Fall. Die beteiligten Verkehrskreise kennen nicht unbedingt den genauen Sinn der Buchstabenfolge "U".

Da sich die nicht beschreibende Abkürzung "U" im Vergleich zu dem Bestandteil "Trockenbausysteme" als prägender Bestandteil des Firmenschlagwortes der Klägerin darstellt, weist das Firmenschlagwort "U Trockenbausysteme" eine hinreichende Unterscheidungskraft auf, um ihr den Schutz des § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zukommen zu lassen.

2. Das Firmenschlagwort der Klägerin ist gegenüber dem seinerzeit verwendeten Zeichen des Beklagten in Gestalt des streitgegenständlichen Domainnamens prioritätsälter gem. § 6 Abs. 1 und 3 MarkenG.

3. Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich ferner, dass dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen stand. Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b) MarkenRL umsetzt, gewährt die Marke oder geschäftliche Bezeichnung ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dri...

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