Entscheidungsstichwort (Thema)
Einholung einer Rangrücktrittserklärung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tätigkeit des Notars, die sich im Anschluss an die Beurkundung einer Grundschuldbestellung auf die schriftliche Anforderung und Entgegennahme der Rangrücktrittserklärung eines Dritten beschränkt, ist kostenrechtlich als Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO zu bewerten.
2. Im Hinblick auf die abweichende Auffassung des OLG Frankfurt (FGPrax 1998, 115) wird die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Normenkette
KostO §§ 35, 147 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 24.11.2004; Aktenzeichen 5 T 487/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Sache wird gem. §§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) beurkundete am 7.8.2003 zu UR-Nr. 00/2003 die Erklärung der Beteiligten zu 2), durch die sie an dem im Grundbuch von B. Bl. 13.975 eingetragenen Grundstück zugunsten der Sparkasse M. eine Buchgrundschuld zum Kapitalbetrag von 139.000 EUR nebst 18 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % mit einer dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung i.S.d. § 800 ZPO bestellten. Der Rang der Grundschuld ist in der Urkunde in der Weise bestimmt, dass diese im Rang vor der in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs für die Stadt B. eingetragenen Auflassungsvormerkung aufgrund einer noch einzuholenden Rangrücktrittserklärung der Berechtigten eingetragen werden soll. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 7.8.2003 die Stadt B. unter Hinweis auf die erfolgte Grundschuldbestellung um die Erteilung der Rangrücktrittserklärung gebeten. Die Stadt B. hat eine entsprechende Erklärung in der Urkunde vom 12.8.2003 abgegeben und diese der Notarin übersandt. Die Beteiligte zu 1) hat sodann am 18.8.2003 die Eintragung der Grundschuld bei dem Grundbuchamt beantragt.
Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) für ihre Tätigkeit eine notarielle Kostenberechnung erteilt, die sie im Laufe des vorliegenden Verfahrens unter dem 7.9.2004 neu gefasst hat, um Bedenken gegen deren formelle Ordnungsgemäßheit Rechnung zu tragen. In dieser Kostenberechnung hat die Beteiligte zu 1) neben einer Gebühr für die Beurkundung der Grundschuldbestellung eine Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Einholung der Rangrücktrittserklärung in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr mit einem Betrag von 45 EUR nebst anteiliger Mehrwertsteuer angesetzt.
Der Präsident des LG hat aus Anlass einer Geschäftsprüfung die Kostenberechnung im Hinblick auf den Ansatz der Betreuungsgebühr für die Einholung der Rangrücktrittserklärung beanstandet, weil es sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§§ 35, 147 Abs. 3 KostO) handele. Er hat die Beteiligte zu 1), die der Beanstandung nicht abhelfen will, mit Verfügung vom 22.3.2004 gem. § 156 Abs. 6 S. 1 KostO angewiesen, die Kostenberechnung dem LG zur Entscheidung vorzulegen. Unter Bezugnahme auf diese Anweisung hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 4.5.2004 den Vorgang dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligte zu 1) ist der Anweisungsbeschwerde aus eigenem Recht entgegengetreten. Sie hat insb. den Standpunkt vertreten, die Einholung einer Rangrücktrittserklärung könne nur dann als gebührenfreies Nebengeschäft behandelt werden, wenn dem Notar ein Auftrag auch für die Beurkundung der eingeholten Erklärung oder für den Entwurf einer zu beglaubigenden Erklärung erteilt worden sei. Daran fehle es jedoch, wenn die anderweitige notarielle Tätigkeit sich - wie hier - auf die Beurkundung der Erklärung des Eigentümers beschränke.
Der Präsident des LG hat zu der Anweisungsbeschwerde mit Verfügung vom 5.8.2004, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, Stellung genommen. Das LG hat die angefochtene Kostenberechnung in der Weise abgeändert, dass es den Ansatz der Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO nebst anteiliger Mehrwertsteuer aufgehoben und den Kostenbetrag unter Zusammenstellung der unbeanstandeten Positionen anderweitig auf 341,35 EUR festgesetzt hat. Ferner hat das LG die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit einem bei dem OLG am 14.12.2004 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage eingelegt hat.
II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG die genannte Kostenberechnung zu ihrem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO). Einer die weitere Beschwerde abschließend zurückweisenden Entscheidung des Senats steht jedoch der auf weitere Beschwerde ergangene Beschluss des 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 4.3.1998 (OLG Frankfurt v. 4.3.1998 - 20 W 18/98, OLGReport Frankfurt 1998, 184 = FGPrax 1998, 115 = JurBüro 1998, 376) entgegen; denn auf der Grundlage de...