Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 24.04.2001; Aktenzeichen 9 O 6/01)

 

Tenor

Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf 36.331,20 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte … hat in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat den Streitwert für den Räumungsantrag nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 GKG ohne Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale auf 29.858,40 DM festgesetzt. Nach § 16 Abs. 2 GKG ist der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Mietzins maßgebend. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. 18 W 45/98; 18 W 25/00), daß bei der Streitwertfestsetzung neben dem Grundmietzins die ggfl. darauf zu zahlende Mehrwertsteuer sowie die vom Mieter monatlich geschuldete Nebenkostenvorauszahlung zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grunde war die angefochtene Entscheidung in dem tenorierten Umfang abzuändern.

Die Frage, ob auch die Mehrwertsteuer und die Nebenkostenvorauszahlung zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dazu werden im wesentlichen drei Ansichten vertreten.

Nach einer Auffassung ist nur auf den Grundmietzins abzustellen; die Nebenkosten sollen in jedem Fall unberücksichtigt bleiben. Als Begründung wird angeführt, die Nebenleistungen seien kein Äquivalent für die Leistungen des Vermieters, sondern vielmehr ein durchlaufendes Entgelt für die Leistungen Dritter. Außerdem würden durch eine Nichtberücksichtigung sämtlicher Nebenkosten aufwendige Ermittlungen für die Streitwertfestsetzung vermieden (vgl. OLG Oldenburg JurBüro 1991, 416; Köhler-Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete 4. Aufl. § 204 Rdnr. 3; Östreich-Winter-Hellstab, Handbuch des Streitwertes 2. Aufl., Stichwort „Mietstreitigkeiten 5”; Anders-Gehle-Bader, Handbuch des Streitwertes 2. Aufl., Stichwort „Miete und Pacht” Rdnr. 10).

Nach einer vermittelnden Ansicht sollen nur die Nebenkosten berücksichtigt werden, die im Einzelfall eine Gegenleistung für die Raumüberlassung darstellen. Nicht zu berücksichtigen seien dagegen die verbrauchsabhängigen Kosten, wie insbesondere für Heizung und Wasserversorgung (Hartmann, KostenG, 29. Aufl. § 16 GKG Rdnr. 21).

Schließlich soll nach anderer Ansicht stets die Bruttomiete unter Einschluß sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen anzusetzen sein. Auch bei der Feststellung der Kündigungsvoraussetzungen wegen Zahlungsverzuges (§ 554 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB) sei nämlich auf den Mietzins einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung abzustellen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum dasselbe Tatbestandsmerkmal in § 16 GKG anders auszulegen sei als in § 554 Abs. 1 BGB (vgl. dazu OLG Hamm ZMR 1995, 359; OLG Düsseldorf MDR 1992, 812 jedenfalls für den Fall der Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale; Schneider Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdnr. 3087; Sternl, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rdnr. 1524; Röben ZMR 1990, 345).

Der Senat hat sich der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen, zumal sie dem Bedürfnis nach schneller und einfacher Ermittlung des Streitwertes entspricht. Von dieser Rechtsprechung des Senats abzugehen, besteht kein Anlaß.

 

Unterschriften

Dr. Tiekötter, Serwe, Dr. Gossmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1724459

MDR 2001, 1377

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