Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 10 O 561/97) |
Gründe
I.
Mit Vertrag vom 21.05.1991 hatte die Klägerin an den Beklagten Gewerberäume im Anwesen vermietet. Gemäß § 4 des Mietvertrages betrug der Mietzins ab 01.01.1994 3.812, 15 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
In § 5 des genannten Mietvertrages ist vereinbart worden, daß die Betriebs- und Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Die Nebenkosten sollten mit den monatlichen Mietzinszahlungen in Form einer pauschalen Vorauszahlung fällig sein, wobei eine Abrechnung jährlich erfolgen sollte. Zunächst wurden keine monatlichen Vorauszahlungen bezahlt.
Für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 beliefen sich die allgemeinen Betriebskosten des Grundstücks einschließlich des Gebäudes für Grundsteuer, Ungezieferbekämpfung, Wasser, Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gartenpflege, Spielplatz, Hausstrom, Hausmeister und Gartenpflege auf insgesamt 6.377,76 DM. Die Kosten für Heizung und Warmwasser betrugen in dem genannten Zeitraum 2.505, 50 DM. Die allgemeinen Betriebskosten wurden auf die Nutzer nach den genutzten Flächen umgelegt. Die Heizung und das Warmwasser wurde nach dem Verbrauch berechnet.
Mit Schreiben vom 25.09.1995 verlangte die Klägerin Nebenkostenvorauszahlungen ab 01.11.1995 in Höhe von monatlich 632,18 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Der Beklagte geriet mit Zahlungen in Rückstand. Ab April 1996 zahlte er auch den monatlichen Mietzins nicht mehr. Mit Schreiben vom 22.03.1996 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstände fristlos.
Mit Schriftsatz vom 17.01.1997 erhob die Klägerin am 30.01.1997 vor dem Landgericht Leipzig Zahlungs- und Räumungsklage. Sie begehrte neben der Zahlung von 85.315,45 DM zuzüglich Zinsen die Räumung der vermieteten Gewerberäume.
Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß Verfügung vom 23.01.1997 erließ das Landgericht Leipzig am 13 03.1997 antragsgemäß ein Versäumnisurteil auf Zahlung und Räumung, das dem Beklagten am 17.03.1997 zugestellt wurde. Ein Einspruch gegen das genannte Versäumnisurteil ging nicht ein.
Mit Beschluß vom 30.06.1997 setzte das Landgericht den Streitwert auf 137.923,09 DM fest. Den Klageantrag Ziffer 2 bewertete das Landgericht mit 12 x 4.383, 97 DM, da nach neuerer Rechtsprechung nur noch auf den Nettomietzins ohne Berücksichtigung vereinbarter Nebenleistungen abzustellen sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 53/54 d. A. verwiesen.
Dagegen legte der Klägervertreter namens der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.07.1997 Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 31.07.1997 nahm der Klägervertreter die Streitwertbeschwerde zurück und beantragte, den Streitwert auf 146.646,85 DM (hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2, 12 x 5.110,95 DM) festzusetzen.
Mit Beschluß vom 16.07.1997 hat die zuständige Kammer des Landgerichts Leipzig erklärt, daß sie aus den Gründen des Beschlusses vom 30.06.1997 der Beschwerde in der Sache nicht abhelfe.
Der Beklagte und die Klägerin haben keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 bis 569, 571 ZPO statthafte Beschwerde der Klägervertreter gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Leipzig ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klägervertreter sind beschwert. Sie begehren die Erhöhung des Streitwerts.
Ihr Schriftsatz vom 31.07.1997 ist als Streitwertbeschwerde im eigenen Namen anzusehen.
Der Streitwert war gemäß § 16 Abs. 1 GKG unter Abänderung des angefochtenen Streitwertbeschlusses auf 145.261,93 DM festzusetzen.
1. Im vorliegenden Fall richtet sich der Streitwert hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 nach § 16 Abs. 1 GKG. Für den Gebührenstreitwert ist diese Rechtsnorm maßgebend. Nach dieser Bestimmung ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Zinses oder wenn der einjährige Zins geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend.
Im vorliegenden Fall betrug der Nettomietzins nach dem vorgelegten Mietvertrag ab 01.01.1994 3.812, 15 DM. Hinzugerechnet werden muß jedoch auch der 1995 angefallene Betrag für die allgemeinen Betriebskosten bezüglich der angemieteten Gewerberäume sowie die für beide Posten (Nettomiete und allgemeine Betriebskosten) angefallene Mehrwertsteuer.
Zwar geht in der neueren Rechtsprechung eine Tendenz dahin, nur noch auf den Nettomietzins ohne Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen abzustellen (vgl. hierzu Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rdn. 3083 ff. m.w.N.; Thomas/Putzo, 20. Aufl. 1997, Rdn. 101 zu § 3 ZPO; LG Münster ZMR 1997, S. 146/147).
Dieser Tendenz folgt der Senat jedoch nicht.
Sowohl die Meinung, die auf den reinen Nettomietzinses abstellt als auch die Auffassung, die vom vollen Betrag des vom Mieter zu zahlenden Entgelts einschließlich verbrauchsabhängiger Kosten wie Heizung u. a. ausgeht, führen für ihre Auffassung Praktikabilitätsgesichtspunkte an. Damit ist jedoch nichts dafür gewonnen, welcher der beiden Auff...