Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung der genetischen Eltern in einem ausländischen Geburtsregister (hier: Ukraine) und die entsprechende Ausstellung der Geburtsurkunde sind keine anerkennungsfähigen Entscheidungen im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG.
2. Zur Frage, wer rechtliche Mutter ist im Falle der Leihmutterschaft durch eine ukrainische Frau, genetischen Eltern mit jeweils deutscher Staatsbürgerschaft und einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland.
Normenkette
EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1; PStG §§ 47-48
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 312 III 5/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in Deutschland lebende Eheleute.
Die Beteiligte zu 5) ist ukrainische Staatsangehörige und lebt in der Ukraine.
Die mit dem Sperma des Beteiligten zu 1) befruchtete Eizelle der Beteiligten zu 2) ist in dem in der Ukraine gelegenen Institut C der Beteiligten zu 5) eingesetzt worden. Am XX.12.2015 gebar die Beteiligte zu 5) in L/Ukraine das Kind M.
Bereits am 12.10.2015 hatte der Beteiligte zu 1) vor der Deutschen Botschaft in L die Vaterschaft des Kindes M anerkannt. Die Beteiligte zu 5) hatte der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt. Weiter hatten der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 5) die Erklärung abgegeben, die elterliche Sorge für das Kind M gemeinsam ausüben zu wollen.
Am 22.12.2015 ließ die Beteiligte zu 5) vor einer Privatnotarin in L die folgende Erklärung in ukrainischer Sprache abgegeben:
"Ich ... bin bei vollem Verstand und ungetrübtem Gedächtnis, handelnd freiwillig, ohne irgendwelchen geistigen und moralischen Zwang gebe hiermit meine Zustimmung zur Eintragung des Herrn Dr. X und der Frau X als Eltern des von mir am XX.12.2015 in L geborenen Kindes des männlichen Geschlechts auf den Namen X M (medizinische Geburtsurkunde ....). Das Kind wurde mit Hilfe der zusätzlichen reproduktiven Technologien mittels der Ersatzmutterschaft geboren und hat genetische Ähnlichkeit mit seinem genetischen Vater Dr. X und seiner genetischen Mutter X,...; d. h. die obenerwähnten Personen sind genetische Eltern des neugeborenen Kindes".
Auf der Grundlage des 2011 in Kraft getretenen Art. 123 Abs. 2 des Familiengesetzbuches Ukraine ("Im Fall einer Übertragung der Leibesfrucht, die von dem Ehemann und der Ehefrau unter der Anwendung von Reproduktionstechnologien erzeugt wurde, in den Organismus einer anderen Frau, sind die Ehegatten die Eltern des Kindes") registrierte das ukrainische Standesamt den Beteiligten zu 1) als Kindesvater und die Beteiligte zu 2) als Kindesmutter und stellte unter dem 22.12.2015 eine entsprechende Geburtsurkunde aus.
Nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) mit dem Kind M nach Deutschland zurückgekehrt waren, stellte der Beteiligte zu 1) am 7.01.2016 beim Standesamt E unter Vorlage der ukrainischen Geburtsurkunde den Antrag auf Beurkundung einer Geburt im Ausland nach § 36 PStG. Entsprechend den Angaben in dieser Geburtsurkunde wurden der Beteiligte zu 1) als Vater und die Beteiligte zu 2) als Mutter im Geburtsregister eingetragen (G XXX/2016).
Am 19.01.2016 ging beim Standesamt der Antrag der Deutschen Botschaft in L auf Beurkundung einer Auslandsgeburt bezüglich des Kindes M ein. Aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen ergab sich für das Standesamt, dass das Kind M in der Ukraine von der Beteiligten zu 5) geboren worden war.
Der Beteiligte zu 4) hat beantragt, den oben genannten Geburtsregistereintrag dahingehend zu berichtigen, dass die bisherigen Angaben über die Mutter des Kindes entfallen und als Mutter des Kindes berichtigend eingetragen wird:
O W (Vorname und Vatersname) A ... - die Beteiligte zu 5 -
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind dem Antrag entgegen getreten.
Das Amtsgericht hat davon abgesehen, die Beteiligte zu 5) von dem bei ihm anhängigen Verfahren in Kenntnis zu setzen oder sie an diesem Verfahren zu beteiligen.
Mit Beschluss vom 1.08.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung des Geburtsregistereintrags entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 4) angeordnet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 8.09.2016, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.09.2016 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Senat hat zunächst die weiterhin in der Ukraine lebende Beteiligte zu 5) an dem Verfahren beteiligt, sie über die erstinstanzliche Entscheidung informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligte zu 5) hat erklärt, dass sie nicht als Mutter des Kindes M im deutschen Geburtsregister eingetragen werden will.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere is...