Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 22.03.2000; Aktenzeichen 2 T 269/99) |
AG Essen (Aktenzeichen 95 II 52/99 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens dritter Instanz findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.500,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Das ursprünglich in den 60er Jahren als Mietwohnhaus errichtete Gebäude wurde durch Teilungserklärung vom 19.07.1984 in 8 Miteigentumsanteile jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung aufgeteilt. Die Wohnungen Nr. 7 und 8 liegen in dem ausgebauten Dachgeschoß des Gebäudes. Über diesen beiden Wohnungen befindet sich ein nicht ausgebauter Spitzboden, der nach den bereits bei Begründung der Eigentümergemeinschaft vorhandenen, seitdem unverändert fortbestehenden Gegebenheiten nur über eine ausziehbare Bodentreppe erreichbar ist, die im Flurbereich der Wohnung Nr. 8 installiert ist. Die Teilungserklärung enthält keine Regelung zu diesem Spitzboden; dieser ist in dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan nicht dargestellt.
Die Beteiligten zu 1) haben im Jahre 1995 das Wohnungseigentum Nr. 8 erworben. In der Eigentümerversammlung vom 18.05.1995 wurde ihnen durch einstimmigen Beschluß die Nutzung des Spitzbodens zugewiesen. In der Folgezeit haben die Beteiligten zu 1) einen über ihrer Wohnung gelegenen Teil des Spitzbodens durch Errichtung einer Trennwand von dem restlichen Teil abgetrennt, einen Fußboden sowie neue Elektroleitungen verlegt sowie in diesem Bereich Möbelstücke und sonstige Gegenstände abgestellt.
Durch mehrheitlichen, nicht angefochtenen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27.12.1996 wurde geregelt, „daß das Nutzungsrecht für den Spitzboden, das der Fam. … auf der Eigentümerversammlung vom 18.05.1995 zugestanden wurde, mit sofortiger Wirkung erlischt.” Durch weiteren Beschluß zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 30.01.1999 wurde angeordnet, „den Spitzboden-Zugang mit Schloß und Riegel zu versehen und abzuschließen.”
Den zuletzt erwähnten Beschluß der Eigentümerversammlung haben die Beteiligten zu 1) mit einem bei dem Amtsgericht am 27.02.1999 eingegangenen Schriftsatz angefochten. Die Beteiligte zu 7) hat diesen Antrag mit Schreiben vom 22.05.1999 unterstützt.
Die Beteiligten zu 2) bis 6) sind dem Beschlußanfechtungsantrag entgegengetreten und haben ihrerseits den Gegenantrag gestellt, die Beteiligten zu 1) zu verpflichten, die von ihnen in dem über ihrer Wohnung liegenden Spitzboden abgestellten Gegenstände zu entfernen. Zur Begründung haben sie insoweit im wesentlichen geltend gemacht, die Beteiligten zu 1) seien zur Nutzung des Spitzbodens nicht berechtigt, nachdem ihnen das ursprünglich durch Beschluß der Eigentümerversammlung eingeräumte Sondernutzungsrecht durch den Beschluß vom 27.12.1999 entzogen worden sei. Diese Entziehung sei wirksam, weil – wie sie behauptet haben – die ursprüngliche Einräumung des Sondernutzungsrechts nur im Hinblick darauf erfolgt sei, daß ein dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 8 zugeordneter Kellerraum bei dem Erwerb der Wohnung durch die Beteiligten zu 1) noch nicht baulich hergerichtet gewesen sei; später sei jedoch dieser Kellerraum den Beteiligten zu 1) zur Verfügung gestellt worden. Zur Ausübung eines Mitgebrauchs an dem Spitzboden seien die Beteiligten zu 1) nicht berechtigt, weil dieser seiner Zweckbestimmung nach seit Begründung der Eigentümergemeinschaft lediglich dem Schornsteinfeger zur Kaminkehrung und Handwerkern zur Durchführung etwaiger Reparaturarbeiten gedient habe.
Die Beteiligten zu 1) haben zur Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung dieses Gegenantrages auf ihre Befugnis zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums sowie darauf hingewiesen, daß auf dem von ihnen nicht in Anspruch genommenen Teil des Spitzbodens bereits seit vielen Jahren Materialien gelagert seien, die die frühere Eigentümerin zurückgelassen habe.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 11.10.1999 den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30.01.1999 zu Tagesordnungspunkt 7 für ungültig erklärt und dem Gegenantrag der Beteiligten zu 2) bis 6) stattgegeben.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 04.11.1999 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 2) bis 6) entgegengetreten sind. Das Landgericht hat in öffentlicher Sitzung vom 20.01.2000 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Den in dieser Sitzung geschlossenen Vergleich haben die Beteiligten zu 2) bis 6) vor Ablauf der ihnen eingeräumten Widerrufsfrist widerrufen. Durch Beschluß vom 22.03.2000 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten z...