Leitsatz (amtlich)
1. Der Geschädigte muss substantiiert zu Art und Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur vortragen. Hierzu genügen nicht die Angaben, das Fahrzeug habe einen Seitenschaden in Form eines Streifschadens über die gesamte rechte Seite erlitten, der nicht die Fahrzeugsubstanz betroffen habe, wobei leichte Eindellungen teilweise herausgezogen und gespachtelt worden seien und das Fahrzeug anschließend lackiert worden sei.
2. Die Darlegungslast des Geschädigten im gerichtlichen Verfahren entfällt nicht deshalb, weil der beklagte Haftpflichtversicherer diesen Vorschaden als Kaskoversicherer bei einem Voreigentümer reguliert hat. Der Anspruchsteller muss im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast dem Gericht diese Tatsachen vortragen, damit dieses ausreichend informiert ist.
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 16 O 289/16) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 31.10.2013 auf dem B Tankstellengelände an der C Straße in F ereignet haben soll. Der Fahrer des bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Fahrzeugs VW Caddy soll während der Rückwärtsfahrt gegen das rechte Seitenteil des klägerischen Fahrzeugs gefahren sein. Der Kläger beziffert den entstandenen Sachschaden mit 16.137,94 EUR, den er neben einer Nutzungsentschädigung iHv 1.666,00 EUR, Sachverständigenkosten iHv 1.683,00 EUR sowie einer allgemeinen Unkostenpauschale iHv 25,00 EUR und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 1.171,67 EUR, jeweils nebst Zinsen, geltend macht.
Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen am 20.05.2003 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Ferrari 360 Modena Spider, für den der Listenpreis im Jahr 2003 ca. 150.000,- EUR betrug (http://www.autobild.de/marken-modelle/ferrari/360/1/). Unstreitig hatte das Fahrzeug bei dem vorherigen Eigentümer im Jahre 2007 einen Schaden erlitten, der sich über die gesamte linke Seite erstreckte. Der Schaden wurde dem Kaskoversicherer gemeldet. Bei diesem handelt es sich um die jetzige Beklagte. Der Kläger erwarb das Fahrzeug in beschädigtem Zustand für 46.000,- EUR (SS v. 02.02.2017, Bl. 96) bzw. 55.000,- EUR (SS v. 21.09.2017, Bl. 196). Die Schadensbeseitigungsarbeiten in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang soll nach Behauptung des Klägers die Firma V "sach- und fachgerecht" durchgeführt haben, worüber sich deren Bescheinigung v. 16.01.2017, Bl. 99, verhält.
Der Kläger verkaufte mit schriftlichem Vertrag das mit einem Saisonkennzeichen für April bis Oktober zugelassene und äußerlich instandgesetzte Fahrzeug am 05.05.2015 unter Ausschluss der Gewährleistung an einen Herrn X für 43.000,- EUR. In der Rubrik betreffend Unfallschäden in der Eigentümerzeit des Klägers wies dieser auf einen instandgesetzten Seitenschaden rechts hin. Im Übrigen erklärte der Kläger wahrheitswidrig ausdrücklich, dass das Fahrzeug in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt - keine sonstigen Beschädigungen erlitten habe, Bl. 218.
Das Landgericht hat den Kläger mit Beschluss vom 18.08.2017 dezidiert unter Hinweis auf einschlägige Fundstellen darauf hingewiesen, dass er den Unfallschaden mit Blick auf die unstreitige Vorschadensproblematik im deckungsgleichen Bereich nicht schlüssig dargelegt habe. Der Kläger hat hierauf einen die gesamte rechte Seite betreffenden Schaden eingeräumt. Dieser sei aber sach- und fachgerecht beseitigt worden. Näheres könne er nicht vortragen, stelle die Art und Weise der Reparatur aber in das Zeugnis des Herrn V. Zu Art und Umfang des Vorschadens könne die Beklagte aus eigener Sachkunde etwas beitragen, weil das Fahrzeug bei ihr seinerzeit kaskoversichert gewesen sei.
Durch das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe trotz entsprechenden Hinweises den behaupteten Schaden nicht substantiiert dargelegt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Sachanträge in vollem Umfang weiterverfolgt, wobei er hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nunmehr Zahlung statt Freistellung verlangt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger rügt die Übergehung seiner Beweisanträge, insbesondere die unterbliebene Vernehmung des Zeugen V. Jedenfalls hätte das Gericht die Beklagte zur Vorlage ihrer Kaskoschadensakte auffordern müssen. Es sei unbillig, von ihm Vortrag zu verlangen, wenn die Beklagte doch wisse, worum es gehe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Unterlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Er...