Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterfüllung der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht
Leitsatz (amtlich)
Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht gem. § 1605 BGB ist dann nicht erfüllt, wenn die relevanten Angaben auf 4 Schriftsätze über einen Zeitraum von Dezember 2004 bis September 2005 verteilt sind. Es fehlt dann an einer ausreichend klaren Gesamterklärung.
Normenkette
BGB § 1605
Verfahrensgang
AG Ibbenbüren (Beschluss vom 14.09.2005; Aktenzeichen 4 F 746/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 30.9.2005 gegen den Beschluss des AG - FamG - Ibbenbüren vom 14.9.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten nach einem Beschwerdewert von 2.000 EUR auferlegt.
Gründe
Die gem. § 793 ZPO zulässige, insb. fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das AG hat dem Zwangsmittelantrag der Klägerin nach § 888 Abs. 1 ZPO durch den angefochtenen Beschluss zu Recht entsprochen, da der Beklagte seiner durch Teilanerkenntnisurteil des AG vom 22.1.2004 titulierten Auskunftsverpflichtung bislang nicht in der geschuldeten Form nachgekommen ist, so dass er sich nicht mit Erfolg auf Erfüllung berufen kann.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Klägerin ungeachtet ihrer mit Schriftsatz vom 28.6.2004 abgegebenen Erledigungserklärung nicht gehindert, ihr Auskunftsverlangen wieder aufzugreifen, nachdem das AG ihren Antrag, den Beklagten dazu zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner bis dahin erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern, durch weiteres Teilurteil vom 25.11.2004 abgewiesen hatte. Nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung (vgl. nur BGH MDR 2002, 413; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 91a Rz. 35, m.w.N.) entfalten einseitige Erledigungserklärungen wie hier die von der Klägerin abgegebene keine Bindungswirkung und sind daher frei widerruflich, solange sich ihnen der Gegner noch nicht angeschlossen hat und auch noch keine Entscheidung des Gerichts hierüber ergangen ist. Keiner der genannten Ausschlusstatbestände lag im Streitfall vor.
2. Der geltend gemachte, aus §§ 1360, 1361 Abs. 4 Nr. 4, 1601 ff., 1605 Abs. 1 Nr. 1 BGB folgende Auskunftsanspruch der Klägerin steht dem Grunde nach außer Streit, während sich Inhalt und Umfang der vom Beklagten zu erteilenden Auskunft aus dem Teilanerkenntnisurteil des AG vom 22.1.2004 ergeben. Die im bisherigen Verfahrensverlauf erteilten Auskünfte des Beklagten genügen dem nicht.
a) Bereits das AG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht (vgl. nur BGH v. 29.6.1983 - IVb ZR 391/81, MDR 1984, 34 = NJW 1983, 2243 [2244]; OLG München FamRZ 1996, 307; ebenso u.a. Wendl/Staudigl/Haußleiter, 6. Aufl., § 1 Rz. 667). An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen" (BGH v. 29.6.1983 - IVb ZR 391/81, MDR 1984, 34 = FamRZ 1983, 1232 = NJW 1983, 2243 f. [2244]; Wendl/Staudigl/Haußleiter, 6. Aufl., § 1 Rz. 667; Kalthoener/Büttner/Niepmann, 9. Aufl. Rz. 595a ff., m.w.N.).
b) Eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Auskunft hat der Beklagte bislang nicht erteilt. Wie er mit der Beschwerde selbst einräumt, sind die seines Erachtens für die Erfüllung des anerkannten Auskunftsanspruchs relevanten Angaben auf insgesamt 4 Schriftsätze verteilt (vgl. Bl. 471 GA: Schriftsätze v. 30.12.2004, 28.6.2005, 12.7.2005 und 9.9.2005) und stellen schon von daher keine ordnungsgemäße Auskunft dar. Zwar hält es der Senat für überzogen, jede Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft zum Anlass zu nehmen, von dem Pflichtigen eine umfassende Neuerteilung seiner Auskunft zu verlangen. Zur Vermeidung unnötiger Förmeleien erscheint vielmehr eine flexible Haltung geboten, so dass je nach Lage des Einzelfalls ausreichen kann, wenn eine bereits erteilte und insoweit ordnungsgemäße Auskunft (einmalig) um fehlende Angaben ergänzt wird, sofern nur auch danach noch eine ausreichend klare "Gesamterklärung" geschaffen wird (OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2004 - 11 WF 219/04, OLGReport Hamm 2005, 20; 11 UF 408/04). Gerade an einer derartigen ausreichend klaren "Gesamterklärung" fehlt es hier indes angesichts der Zergliederung der vom Beklagten erteilten Auskunft. Das abweichende Beschwerdevorbringen des Beklagten gibt dem Senat in diesem Zusammenhang Veranlassung zu dem Hinweis, dass es zum einen nicht Aufgabe der Klägerin ist, sich die für sie interessanten Angaben aus diversen Schriftsätzen selbst - und sei es mit Unterstützung ihres Bevollmächtigten - herauszusuchen, zumal sie damit Gefahr laufen würde, hierbei möglicherweise für ihr Unterhaltsverlangen wesentliche Punkte zu übersehen. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, ...