Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht. Der auskunftsverpflichtete Ehemann hatte die relevanten Angaben nicht in einer Gesamterklärung abgegeben, sondern über einen Zeitraum von 9 Monaten über mehrere Schriftsätze verteilt.
Die Klägerin hatte den Auskunftsanspruch zunächst in der Hauptsache für erledigt erklärt und ihr Auskunftsverlangen wieder aufgegriffen, nachdem das AG ihren Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner bis dahin erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern, durch Teilurteil abgewiesen hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Klägerin nach der von ihr abgegebenen Erledigungserklärung für nicht gehindert, ihr Auskunftsverlangen wieder aufzugreifen, nachdem ihr Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen worden war. Dies unter Hinweis auf die herrschende und vom Senat geteilte Auffassung, wonach einseitige Erledigungserklärungen - wie im vorliegenden Fall von der Klägerin abgegeben - keine Bindungswirkung entfalten und frei widerruflich sind, solange sich ihnen der Gegner noch nicht angeschlossen hat und noch keine Entscheidung des Gerichts hierüber ergangen ist. Im Übrigen hielt das OLG die während des Verfahrens erteilten Auskünfte des Beklagten für nicht ausreichend. Die Klägerin habe Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihr ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs ermöglichen (vgl. nur BGH v. 29.6.1983 - IVb ZR 391/81, MDR 1984, 34 = NJW 1983, 2243 [2244]; OLG München FamRZ 1996, 307; ebenso u.a. Wendl/Staudigl/Haußleiter, 6. Aufl., § 1 Rz. 667).
An einer solchen Aufstellung fehle es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlege oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gebe, ohne die "zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen" (BGH v. 29.6.1983 - IVb ZR 391/81, MDR 1984, 34 = FamRZ 1983, 1232 = NJW 1983, 2243 f. [2244]; Wendl/Staudigl/Haußleiter, 6. Aufl., § 1 Rz 667; Kalthoener/Büttner/Niepmann, 9. Aufl. Rz. 595a ff., m.w.N.). Eine solche Auskunft habe der Unterhaltsverpflichtete nicht erteilt. Es fehle an einer ausreichend klaren "Gesamterklärung" angesichts der Zergliederung der von ihm erteilten Auskunft. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin, sich die für sie interessanten Angaben aus diversen Schriftsätzen herauszusuchen, zumal sie damit Gefahr laufen würde, hierbei möglicherweise für ihr Unterhaltsverlangen wesentliche Punkte zu übersehen.
Hinweis
Bei der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht ist entscheidend, ob die Auskunft so beschaffen ist, dass sie ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs für den Unterhaltsberechtigten ermöglicht. Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Nach wie vor umstritten ist, ob es ausreicht, wenn die Auskunft nach den Angaben des Unterhaltspflichtigen gefertigt und von seinem Bevollmächtigten übermittelt wird.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2005, 11 WF 328/05