Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 07.03.2008; Aktenzeichen 6 T 131/08) |
AG Soest (Aktenzeichen 5 XVII P 344) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird klarstellend insoweit aufgehoben, als die sofortige erste Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 03.03.2008 wird dahin klarstellend berichtigt, dass die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet ist.
Gründe
I.
Die Betroffene leidet nach den fachärztlichen Stellungnahmen an einer langjährigen Alkohol - und Seditivaabhängigkeit, einem frontalen Hirnschaden und einer durch das Zusammentreffen des frontalen Hirnschadens sowie des langjährigen Alkoholabusus entstandenen Persönlichkeitsstörung.
Seit September 2005 musste die Betroffene 13 - mal in der LWL - Klinik M - Psychiatrie, Psychotherapie sowie Psychosomatik - vorwiegend wegen der Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung behandelt werden.
Auf Anregung des sie in dem Klinikum behandelnden Arztes Dr. L2 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.12.2007 zunächst vorläufig und mit Beschluss vom 26.01.2008 abschließend die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Betroffenen u.a. mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt.
Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 21.12.2007 gestützt auf eine ärztliche Stellungnahme des Stationsarztes Dr. L2 vom 20.12.2007 zunächst die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen in der LWL - Klinik M für die Dauer von 6 Wochen beantragt, um eine dauerhafte Behandlung der Betroffenen zu sichern. Hintergrund war, dass es trotz mehrfacher Behandlungen immer wieder zu Rückfällen bei der Betroffenen kam. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.12.2007 im Wege einer einstweiligen Anordnung für die Dauer bis längstens 01.02.2008 stattgegeben.
Im Hinblick auf eine beabsichtigte Therapiemaßnahme im Haus Ranke in X - suchtrehabilitative Einrichtung - hat die Beteiligte zu 2) am 21.01.2008 eine Genehmigung der geschlossenen Unterbringung für ein Jahr beantragt. Mit Beschluss vom 23.01.2008 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 4) als Verfahrenspfleger bestellt. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.01.2008 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung befristet bis zum 08.03.2008 die geschlossene Unterbringung der Betroffenen in der LWL - Klinik in M und dem Haus S in X genehmigt.
Da in der Folgezeit die Betreuerin von einer Therapie im Haus S Abstand genommen hat, hat das Amtsgericht ohne Anhörung der Betroffenen auf Antrag der Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 15.02.2008 auch die Unterbringung in dem LWL - Wohnverbund X genehmigt. Im Unterschied zum Haus S werden in dieser Einrichtung vor allem psychisch Kranke und Behinderte betreut.
Nachdem das Vormundschaftsgericht ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. med. S Q2 eingeholt und in Abwesenheit des Verfahrenspflegers die Betroffene am 27.02.2008 angehört hatte, hat es mit Beschluss vom 03.03.2008 längstens bis zum 02.03.2009 die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im LWL - Wohnverbund X oder in einer anderen vergleichbaren Einrichtung genehmigt.
Mit einem Schreiben vom 05.03.2008 hat sich der Beteiligte zu 3) gegen den Beschluss gewandt, soweit die Unterbringung im LWL - Klinikum X genehmigt wurde. Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.03.2008 aufgefasst und die Sache dem Landgericht vorgelegt.
Das Landgericht ist von Beschwerden der Betroffenen und des Beteiligten zu 3) ausgegangen und hat mit Beschluss vom 07.03.2008 ohne persönliche Anhörung der Betroffenen beide Beschwerden zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 07.03.2008, eingegangen beim Amtsgericht am 11.03.2008, hat nunmehr auch die Betroffene gegen die amtsgerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie gerügt hat, dass die Unterbringung in dem LWL - Wohnverbund X ungeeignet sei. Zugleich hat sie beantragt, den Beteiligten zu 3) anstelle der Beteiligten zu 2) zum Betreuer zu bestellen.
Gegen die die sofortige Beschwerde der Betroffenen zurückweisende landgerichtliche Entscheidung vom 07.03.2008 richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 25.03.2008 eingelegte Beschwerde der Betroffenen, mit der sie vor allem die Ungeeignetheit der derzeitigen Unterbringung geltend macht und einen Wechsel des Betreuers erstrebt.
II.
Die Beschwerde ist nach den § 19 FGG zulässig. Es handelt sich hier nicht um eine weitere, sondern um eine erste Beschwerde der Betroffenen. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen folgt daraus, dass das Landgericht durch Zurückweisung des Rechtsmittels eine sachliche Entscheidung über eine sofortige erste Beschwerde getroffen hat, die diese zu diesem Zeitpunkt nicht eingelegt hatte. Entgegen der Auffassung der Kammer lässt sich aus dem von der Betroffenen unterzeichneten, beim Amtsgericht am 04.03.2008 eing...