Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 623/19) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.047,99 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.06.2021 und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte,
das am 04.12.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts Dortmund - Az. 3 O 623/19 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit dem vorgenannten Beschluss darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 12.06.2021 und 25.06.2021 Stellung genommen.
II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.
1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Senat hat mit Beschluss vom 01.06.2021 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Berufung der Beklagten unbegründet ist. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
a) Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegt, dass ein Rechtsanwalt bei Aussichtslosigkeit der beabsichtigen Klage gehalten ist, seinen Mandanten hierauf hinzuweisen und ihn sowohl von einer Klageerhebung als auch von einer Deckungsanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung abzuraten. Letzteres beruht darauf, dass in einem solchen Fall gemäß §§ 125, 128 VVG und § 3 a ARB keine Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung besteht und daher grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz verweigern wird. Allein die theoretische Möglichkeit, dass die Rechtsschutzversicherung die Aussichtslosigkeit verkennen und überobligatorisch Deckungsschutz gewähren wird, lässt eine Deckungsanfrage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als sinnvoll erscheinen, zumal die Gewährung des Deckungsschutzes nichts daran ändern würde, dass die Klage keine Erfolgsaussichten hat und der Mandant in einem Klageverfahren aller Voraussicht nach unterliegen würde.
b) Soweit die Beklagte erneut geltend macht, dass es im Falle eines unter der Bedingung der Erteilung der Deckungszusage stehenden Mandats an einem Schaden des Mandanten fehle, weil es dann zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermögensbelastung des Mandanten gekommen sei, kann dem aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht gefolgt werden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Mandant auch im Falle eines bedingten Mandats einen Vermögensnachteil in Gestalt des gegen ihn gerichteten Honoraranspruchs seines Rechtsanwalts erleidet. Zwar erlangt der Mandant gleichzeitig einen (Befreiungs)Anspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung, weil erst die Erteilung der Deckungszusage zur Entstehung des Honoraranspruchs führt. Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht im Wege des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden, was sich aus dem Sinn und Zweck des § 86 VVG ergibt.
c) Der Senat bleibt dabei, dass die Geltendmachung des Regressanspruchs durch die Rechtsschutzversicherung in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht als treuwidrig angesehen werden kann. Die Erteilung einer Deckungszusage kann für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin begründen, dass er von der Rechtsschutzversicherung nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommen wird, weil die Rechtsschutzversicherung im Verhältnis zum Rechtsanwalt keine Obliegenheit zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels trifft. Unerheblich ist deshalb, ob die Rechtsschutzversicherung - wie offenbar hier die Klägerin - vor Erteilung der Deckungszusage den Entwurf der Klageschrift erhalten hat. Dass die Schadensabwicklung faktisch häufig zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung erfolgt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Belang, zumal der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung als Bevollmächtigter seines Mandanten agiert.
d) Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass ein Mitverschulden der Klägerin nicht gemäß § 254 BGB berücksichtigt werden kann. ...