Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II bei der Berechnung des Streitwertes für ein Ehescheidungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Von der Partei eines Ehescheidungsverfahrens bezogenes Arbeitslosengeld II hat für die Berechnung des Streitwertes gem. § 48 Abs. 1, 3 GKG außer Betracht zu bleiben.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 1, § 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Beschluss vom 11.12.2007; Aktenzeichen 16 F 296/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Detmold vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Durch Beschluss vom 11.12.2007 hat das AG den Streitwert des Ehescheidungsverfahrens auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Auffassung vertritt, der Streitwert des Ehescheidungsverfahrens sei auf 4.134 EUR festzusetzen, da bei der Festsetzung auch das beiden Parteien gezahlte Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen sei.

Die zulässige Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.

Der Senat beantwortet die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob das Arbeitslosengeld II als "Nettoeinkommen" i.S.d. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen ist, entsprechend der überwiegend vertretenen, vom Vertreter der Landeskasse in seiner Stellungnahme vom 14.2.2008 zutreffend dargestellten Auffassung. Nach dieser Rechtsauffassung, die auch vom BVerfG nicht beanstandet worden ist (Beschluss der 3. Kammer des ersten OLG Hamm vom 22.2.2006, NJW 2006, 1581), haben staatliche Sozialleistungen zur Deckung des Grundbedarfs und ohne Lohnersatzfunktion für die Berechnung des Streitwertes gem. § 48 Abs. 1 GKG außer Betracht zu bleiben. Das gilt nicht nur für die Sozialhilfe und die frühere Arbeitslosenhilfe, sondern auch für das Arbeitslosengeld II, das - anders als das Arbeitslosengeld I - nicht an die vorangegangene Erwerbstätigkeit des Empfängers anknüpft und dessen Höhe sich nicht an vorausgegangenen Arbeitseinkünften, sondern nur am Grundbedarf des Leistungsempfängers orientiert. Die gegenteilige Auffassung (Einbeziehung des Arbeitslosengeldes II bei der Streitwertbemessung) hätte zur Folge, dass der Streitwert von Ehescheidungsverfahren u.a. durch das Mietniveau des Wohnortes der Parteien mitbestimmt würde und dass - worauf bereits das AG in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat - die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Mindeststreitwertes eines Ehescheidungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr hätte.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist gem. § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2069755

FamRZ 2009, 453

JurBüro 2009, 33

OLGR-Mitte 2009, 15

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