Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens gem. § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, haben die Verwaltungsbehörden und die VG das Kindeswohl zu berücksichtigen; dieser Prüfung darf das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Änderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung und eine Anrufung der VG von vornherein unmöglich gemacht werden.

2. Eine Verweigerung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte.

 

Normenkette

NÄG § 3 Abs. 1; BGB § 1618

 

Verfahrensgang

AG Gronau (Westfalen) (Aktenzeichen 17 F 80/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Eltern des am 13.1.1995 geborenen Kindes T-B (ursprünglicher Vorname: T1) S. Durch Beschluss des AG - Vormundschaftsgericht - C vom 27.5.1997 (Aktenzeichen ...) wurde den Kindeseltern das Personensorgerecht für T-B gem. § 1666 BGB entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises S1 als Pfleger übertragen. Bereits im Alter von 2 Jahren wurde T-B in eine Pflegefamilie vermittelt und hält sich seit November 1997 ständig bei ihren jetzigen Pflegeeltern auf, die im August 2003 auch zum Pfleger für den Bereich der Personensorge bestellt wurden. Die leiblichen Eltern von T-B unterhalten seit der Vermittung keinen Kontakt zu ihrer Tochter. Im Oktober 2007 ließ das betroffene Kind seinen ursprünglichen Vornamen von T1 in T-B ändern. T-B hat sich inzwischen zu einem sicher gebundenen Kind in der Pflegefamilie entwickelt, ihre Pflegeeltern sind zu ihren " sozialen Eltern" geworden. Im Juni 2010 wurde sie selbst beim Jugendamt vorstellig und wünschte, zukünftig den Namen der Pflegeeltern tragen zu können, um ganz und gar zu dieser Familie zu gehören. Diesen Wunsch des betroffenen Kindes leitete das Jugendamt an das zuständige AG weiter und befürwortete die vom Kind gewünschte Namensänderung. Daraufhin hörte das AG die Pflegeeltern des Kindes persönlich sowie die leiblichen Eltern des Kindes schriftlich an. Sodann erteilte es durch Beschluss vom 23.11. 2010 (erlassen am 6.1.2011) den Pflegeeltern die Genehmigung, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen. Gegen diesen Beschluss haben die Kindeseltern rechtzeitig Beschwerde eingelegt und ausgeführt, T-B lebe gegen ihren Willen in der Pflegefamilie und ihnen werde verwehrt, Kontakt zu ihrem Kinde zu haben.

II. Die Beschwerde der beteiligten Kindeseltern ist nach § 151 Nr. 4, 58, 59,63 FamFG, 11 Abs. 1 RpflG zulässig, insbesondere sind die leiblichen Eltern des betroffenen Kindes auch beschwerdeberechtigt. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Für die von den Pflegeeltern des betroffenen Kindes beabsichtigte Beantragung der Änderung des Familiennamens des in ihrem Haushalt lebenden Kindes T-B S dahingehend, dass dieses zukünftig ihren Familiennamen erhält, ist ein Antrag an die zuständige Verwaltungsbehörde gem. §§ 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes

über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) erforderlich. Will der Pfleger für den Bereich der Personensorge als gesetzlicher Vertreter einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Person den hierfür erforderlichen Antrag stellen, so bedarf er hierfür der Genehmigung des Familiengerichtes gem. § 2 Abs. 1 NÄG. Gemäß § 3 Abs. 1 NÄG kann ein Familienname aus wichtigem Grunde geändert werden; die Entscheidung hierüber haben allein die Verwaltungsbehörden zu treffen, deren Entscheidung wiederum durch die VG überprüft werden kann. Bei dieser Prüfung, ob nämlich ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens vorliegt, haben die Verwaltungsbehörden und die VG das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dieser Prüfung darf das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Änderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde und eine Anrufung der VG von vornherein unmöglich gemacht werden. Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin zum einen nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990,1132). Da bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung auf die Kindeswohlinteressen abzustellen ist, darf die Genehmigung im Hinblick hierauf zum anderen dann versagt werden, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen kö...

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