Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 14.06.2006; Aktenzeichen 11 O 1025/04) |
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.06.2006 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.06.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.06.2006 zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihres (Hilfs)Antrags auf (kostenfreie) Übersendung von Ablichtungen aus den zur Gerichtsakte eingereichten Krankenunterlagen ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Hilfsantrag der Klägerin vom 08.02.2006, ihrem Prozessbevollmächtigten "Abschriften der eingeholten (Kranken)Unterlagen" zu übersenden, ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil das in § 299 I ZPO normierte Recht einer Partei, sich "durch die Geschäftsstelle Abschriften erteilen zu lassen", lediglich die Prozessakten betrifft,- nicht aber die von Parteien nach § 134 ZPO eingereichten Urkunden oder die von Dritten nach § 142 I ZPO auf gerichtliche Anordnung eingereichten Urkunden und Unterlagen (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 299, Rdnr. 4 und § 142, Rdnr. 5; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 142, Rdnr. 6 mit § 134, Rdnr. 2). Zu der letztgenannten Kathegorie gehören hier jedoch die von den verschiedenen Behandlern der Klägerin auf gerichtliche Anordnung vom 04.06.2004 dem Landgericht übersandten umfangreichen Unterlagen. Sie sind nicht Teil der Gerichtsakten und unterliegen nicht der Akteneinsichtsregelung in § 299 ZPO (vgl. Zöller, aaO, § 142, Rdnr. 5; Musielak, aaO).
Selbst wenn man - was vorliegend offen bleiben kann - eine entsprechende Anwendung des Abschriftenerteilungsrechtes der Prozessparteien aus § 299 1 ZPO auf etwaige nach § 142 I ZPO in amtliche Verwahrung genommene Krankenunterlagen Dritter erwägen wollte, sind bei der insoweit zu treffenden gerichtlichen Entscheidung jedenfalls die Obliegenheiten zu beachten, die aus dem mit der Übersendung auf gerichtliche Anordnung nach § 142 I ZPO resultierenden amtlichen Verwahrungsverhältnis (vgl. dazu Musielak, aaO, § 134, Rdnr. 6) folgen. Das Gericht hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die in seine amtliche Obhut genommenen Krankenunterlagen nicht unnötigen Beschädigungs- oder Verlustrisiken ausgesetzt werden (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 688, Rdnr. 13 mit Rdnr. 4).
Diese Verpflichtung des Gerichts gegenüber den Übersendern der Krankenunterlagen verbietet jedenfalls im vorliegenden Fall - in dem ohne jede Spezifizierung "die Ablichtung aller übersandten Krankenunterlagen" verlangt wird und es sich um eine Vielzahl umfänglicher Krankenakten handelt (vgl. dazu den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 14.06.2006) - eine Gefährdung der verwahrten Krankenunterlagen durch vollständiges Auseinandernehmen zum Zwecke des Kopierens.
Dass gerade bei Krankenakten sehr unterschiedliche Blattformate bei teils loser Verbindung, teils in zu Kopierzwecken kaum geeigneter Faltung oder Klebung zur Verwendung kommen, ist dem Fachsenat für Arzthaftungssachen aus eigener Anschauung hinlänglich bekannt. Bekannt ist ferner, dass in solchen Krankenakten häufig eine Paginierung der Einlagen fehlt, so dass bei Kopiervorgängen besondere Verlust- oder Vertauschungsrisiken bestehen, die ohne Not einzugehen, verbietet. Das pauschale Ablichtungsverlangen der Klägerin - der ersichtlich nur an bestimmten für ihr Klagebegehren relevanten Informationen aus den Krankenakten gelegen sein kann - rechtfertigt es aus Sicht des Senates ersichtlich nicht, die verwahrten umfängIichen Krankenunterlagen durch wahllose Ablichtungsvorgänge den vorgenannten Gefahren auszusetzen.
Dies gilt umso mehr, als für die Klägerin durch die ihr bereits am 02.02.2006 gewährte Einsichtsmöglichkeit Gelegenheit besteht, in zumutbarer Weise von den beim Landgericht verwahrten Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen und aus ihnen sogar Kopien fertigen zu lassen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 II ZPO).
Fundstellen