Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsgebühr für die Anfertigung einer Gesellschafterliste

 

Leitsatz (amtlich)

Auch unter Geltung des MoMiG bleibt es dabei, dass dem Notar für die Anfertigung einer Gesellschafterliste, die die Geschäftsführer der Erstanmeldung der Gesellschaft beizufügen haben, eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht erwächst (Abgrenzung zu Senat JurBüro 2012, 486).

 

Normenkette

KostO § 147 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 441/11)

LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 440/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24,99 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete für die Beteiligte zu 2) am 03.11.2009 zu seiner UR-Nr. ##6/2009 ein Gründungsprotokoll nebst Gesellschaftsvertrag. Danach beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 200,00 €. Unter UR-NR. 157/2009 beglaubigte der Beteiligte zu 1) die Unterschriften der beiden Geschäftsführer unter einer von ihm entworfenen Erstanmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Zusätzlich fertigte er eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Gesellschafterliste, die er ebenfalls beim zuständigen Registergericht einreichte.

Der Beteiligte zu 1) erteilte der Beteiligten zu 2) am 13.11.2009 nach § 154 KostO unter Nr. ######5 eine - hier nicht verfahrensgegenständliche - Kostenberechnung zum Gründungsprotokoll über insgesamt 420,07 €. Nach einem Geschäftswert von 25.000,00 € stellte er neben einer 20/10 Gebühr nach §§ 32, 141, 36 II KostO für die Beurkundung nach §§ 41 c Abs. 1, 41 a Abs. 1 S. 1 KostO eine 20/10 Gebühr für die Beurkundung von Beschlüssen sowie Auslagen nach § 152 Abs. 1 und 2 Nr. 1a) KostO in Rechnung.

Für den Entwurf der Registeranmeldung und die Beglaubigung der Unterschriften der Geschäftsführer sowie die Fertigung der Gesellschafterliste erteilte er der Beteiligten zu 2) am 13.11.2009 die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung Nr. ######4 über insgesamt 89,85 €, mit der er nach einem Geschäftswert von 25.000,00 € für den Entwurf und die Beglaubigung der Anmeldung zum Handelsregister eine 5/10 Gebühr (42,00 €) nach §§ 32, 141, 145 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO und nach einem Geschäftswert von 5.000,00 € für die Fertigung der Gesellschafterliste eine 5/10 Gebühr (21,00 €) gemäß §§ 147 Abs. 2, 33 KostO nebst Auslagen nach § 152 Abs. 1 und 2 Nr. 1 a (12,50 €) zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte.

In einem Geschäftsprüfungsbericht vom 31.01.2011 beanstandete der Bezirksrevisor beim Landgericht die verfahrensgegenständliche Kostenberechnungen und die weitere Kostenberechnung Nr. ######5. Insoweit hat er die Auffassung vertreten, dass gemäß § 41d KostO für beide Kostenberechnungen nicht der Mindestwert von 25.000,00 € in Ansatz gebracht werden könne. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung hat er die Auffassung vertreten, dass das Fertigen der Gesellschafterliste ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne von § 35 KostO darstelle. Nachdem der Beteiligte zu 1) an seinen Kostenberechnungen festgehalten hat, hat der Präsident des Landgerichts den Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 06.07.2011 angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts über die Berechtigung des Ansatzes der Gebühren nach §§ 147 Abs. 2, 32 KostO zu den Urkunden Nr. ##6/09 und ##7/09 herbeizuführen. Zugleich erklärte er, dass die weiteren Prüfbemerkungen aus dem Protokoll vom 31.01.2011 für erledigt betrachtet werden könnten.

Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin entsprechend der ihm erteilten Anweisung mit Schriftsatz vom 22.07.2011 bei dem Landgericht die gerichtliche Entscheidung nach § 156 KostO beantragt. Er ist gleichzeitig dem Antrag aus eigenem Recht entgegengetreten, indem er seinen Standpunkt näher begründet hat, für die Anfertigung der Gesellschafterliste sei eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angefallen.

Durch Beschluss vom 09.08.2011 hat das Landgericht die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung dahin abgeändert, dass die darin in Ansatz gebrachte Gebühr von 21,00 € zuzüglich anteiliger MwSt. für das Fertigen der Gesellschafterliste entfällt. Zur Begründung hat es näher ausgeführt, das Fertigen der Liste stelle auch nach der Neufassung des § 40 GmbHG durch das MoMiG vom 23.10.2008 ein gebührenfreies Nebengeschäft dar.

Gegen die ihm am 17.08.2011 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) aus eigenem Recht mit dem beim Landgericht am 25.08.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 23.08.2011 Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner Kostenberechnung eingelegt, der das Landgericht durch Beschluss vom 30.08.2011 nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist nach § 156 Abs. 3 KostO unabhängig von einer Mindestbeschwer zulässig, insbesondere auch fristgerecht nach § 63 Abs. 1, 3 FamFG eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das Landgericht die Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ...

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