Leitsatz (amtlich)
1) Für die Fertigung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG i.d.F. durch das MoMiG fällt eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO an.
2) Daneben ist die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG gebührenfreies Nebengeschäft, für das somit keine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO anfällt.
Normenkette
GmbHG § 40 Abs. 2 S. 1, § 40 S. 2; KostO §§ 35, 50 Abs. 1 Nr. 1, § 147 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antrag des Beteilgten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 11.2.2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 7.4.2009 zu UR-Nr. 63/09 eine Geschäftsanteilabtretung eines ehemaligen Mitgesellschafters an den Geschäftsführer und nunmehr alleinigen Gesellschafter der Beteiligten zu 1). Gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG fertigte er auch eine Gesellschafterliste, welche die sich ergebenden Änderungen beinhaltete. Die Gesellschafterliste versah er mit der nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG vorgeschriebenen Notarbescheinigung und reichte sie beim zuständigen Registergericht ein.
Der Beteiligte zu 1) erteilte der Beteiligten zu 2) am 30.6.2009 die streitgegenständliche Kostenberechnung, mit der er nach einem Geschäftswert von jeweils 25 % des Wertes der Veränderung (hier angesetzt mit: 6.250 EUR) für die Fertigung der Gesellschafterliste eine 5/10 Gebühr (24 EUR) gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO und zusätzlich für die Erstelllung der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG eine 10/10 Gebühr (48 EUR) gem. §§ 32, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO ansetzte.
In einem Geschäftsprüfungsbericht vom 15.10.2009 beanstandete der Bezirksrevisor bei dem LG die genannte Kostenberechnung. Seiner Auffassung nach fällt für die Tätigkeit des Notars insgesamt nur eine Gebühr an, und zwar diejenige des § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO für die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG, während es sich bei der Anfertigung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35 KostO) dieser Bescheinigung handele. Nachdem der Beteiligte zu 1) in seiner Stellungnahme seinen Standpunkt aufrechterhalten hat, hat der Präsident des LG mit Verfügung vom 7.1.2010 den Beteiligten zu 1) angewiesen, die Entscheidung des LG über die Berechtigung des Ansatzes der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO herbeizuführen.
Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin entsprechend der ihm erteilten Anweisung mit Schriftsatz vom 11.2.2010 bei dem LG die gerichtliche Entscheidung nach § 156 KostO beantragt. Er ist gleichzeitig dem Antrag aus eigenem Recht entgegengetreten, indem er seinen Standpunkt näher begründet hat, für die Anfertigung der Gesellschafterliste sei eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angefallen.
Durch Beschluss vom 17.11.2010 hat das LG die Kostenberechnung des Notars vom 13.9.2009 dahin abgeändert, dass die darin in Ansatz gebrachte Gebühr von 24 EUR zzgl. anteiliger MWSt. für das Fertigen der Gesellschafterliste entfällt. Zur Begründung hat es näher ausgeführt, das Fertigen der Liste stelle auch nach der Neufassung des § 40 GmbHG durch das MoMiG vom 23.10.2008 ein gebührenfreies Nebengeschäft zur Beurkundung der Anteilsabtretung bzw. zumindest zur Erstellung der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG dar.
Gegen die ihm am 22.11.2010 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) aus eigenem Recht mit dem beim LG am 9.12.2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner Kostenberechnung eingelegt, der das LG durch Beschluss vom 11.2.2011 nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist nach § 156 Abs. 3 KostO unabhängig von einer Mindestbeschwer ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht nach § 63 Abs. 1, 3 FamFG eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG die Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einem nach § 156 Abs. 7 KostO zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgegangen, den der Beteiligte zu 1) auf Anweisung des Präsidenten des LG gestellt hat. Die darin erhobene Beanstandung gegen seine Kostenberechnung vom 30.6.2009 begrenzt zugleich den Verfahrens- und Prüfungsgegenstand im gerichtlichen Verfahren nach § 156 Abs. 1 KostO (BayObLG JurBüro 1998, 207; OLG Hamm FGPrax 2009, 183, 184). Der Verfahrensgegenstand ist deshalb hier auf den Anfall der beanstandeten Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung der Gesellschafterliste beschränkt. Diese verfahrensrechtliche Beschränkung ist unabhängig von dem sachlichen Zusammenhang mit dem Ansatz der Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO zu beachten (vgl. dazu auch die nachstehenden Ausführungen).
In der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zur Wiederherstellung der angefochtenen Kostenberechnung. Für die Erstellung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 S. 1 KostO in der Fassung durch das MoMiG fällt nach Auffassung des S...