Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn es zurzeit noch an einer lohnsteuerlichen und auch an einer körperschaftsteuerlichen Flankierung der internen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung fehlt, berührt dies nicht die vom Gesetz vorgeschriebenen Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Vielmehr kommt eine Aussetzung des Verfahrens nur unten den - in einem solchen Fall nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 221 Abs. 2 u. 3 VersAusglG in Betracht.

2. Zur Angemessenheit der Kosten einer internen Teilung.

 

Normenkette

FamFG § 221 Abs. 2-3; VersAusglG § 13

 

Verfahrensgang

AG Coesfeld (Beschluss vom 16.08.2011; Aktenzeichen 5 F 167/10)

 

Tenor

Der am 16.8.2011 verkündete Beschluss des AG - Familien-gericht - Coesfeld wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versor-gungsausgleich insoweit, als das Verfahren über den Ausgleich der von dem Antragsteller innerhalb der Ehezeit bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. unter der Vertragsnummer 1.-32.292.313-6 erworbenen Anrechte ausgesetzt wurde, wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der innerhalb der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragstellers aus der betrieblichen Alters-versorgung bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der be-trieblichen Altersversorgung e.V. unter der Vertragsnummer 1.-32.292.313-6 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe ei-nes Kapitalwertes über 7308,12 EUR in Form einer Leistungszusage ge-mäß der Teilungsordnung der UFBA Unterstützungskasse zur Förde-rung der betrieblichen Altersversorgung e.V. vom 1.9.2009 bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersver-sorgung e.V. - bezogen auf den 30.9.2010 - begründet.

Im Übrigen verbleibt es bei den vom AG durchgeführten internen Teilungen der Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Ehe-leute gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59,63 Abs. 1,64 Abs. 1 FamFG zulässig und sachlich auch begründet.

Das AG hat zu Unrecht die Ausgleichung der vom Antragsteller während der Ehezeit bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. unter der Vertragsnummer 1.32.292.313-6 erworbenen Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung ausgesetzt. Soweit die UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. in ihrer dem AG gegenüber erteilten Auskunft darauf verwiesen hat, dass es zurzeit noch an einer lohnsteuerlichen und auch an einer körperschaftssteuerlichen Flankierung der internen Teilung fehle, berührt dies nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Insbesondere fehlt auch eine Rechtsgrundlage für eine Aussetzung des Verfahrens, die nur gem. § 221 Abs. 2 und 3 FamFG in Betracht käme, wobei die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind (s. auch Entscheidung des OLG Hamm 8 UF 226/10). Zudem hat nunmehr die UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. mit Schreiben vom 14.10.2011 an das AG Coesfeld mitgeteilt, dass eine interne Teilung des dort zugunsten des Antragstellers bestehenden Anrechtes aus einer betrieblichen Altersversorgung durchgeführt werden kann.

Demzufolge war der Beschluss des AG - soweit darin das Verfahren über den Ausgleich des von dem Antragsteller bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. erworbenen Anrechtes ausgesetzt wurde - abzuändern und die Ausgleichung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß der von der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. mit Schreiben vom 10.12.2010 mitgeteilten Ausgleichswertes durchzuführen. Die darin angegebenen - pauschalierten- Kosten der internen Teilung i.S.d. § 13 VersAusglG i.H.v. insgesamt 452,05 EUR sind nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2920038

FamRZ 2012, 1814

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