Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung des LG, durch die es einem Beteiligten für ein Erstbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Prozesskostenhilfe versagt, ist nach der Neufassung der Beschwerdevorschriften durch das ZPO-RG nur noch mit der Rechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO statthaft, setzt also die Zulassung des Rechtsmittels durch das LG voraus.
2. Die Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 2 Abs. 2 AdoptG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
FGG § 14; ZPO § 574 n.F.; AdoptG Art. 12; AdoptG Art. 2 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 575/00) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens dritter Instanz findet nicht statt.
Gründe
I. Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen zu notarieller Urkunde vom 10.11.1975 (UR-Nr. … Notarin) mit der am 20.5.1974 geborenen, bei Vertragsschluss gesetzlich vertretenen Beteiligten zu 2) einen Kindesannahmevertrag nach den damals geltenden adoptionsrechtlichen Vorschriften. Danach nahmen der Erblasser und seine Ehefrau die Beteiligte zu 2) als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt mit der Maßgabe an, dass das gesetzliche Erbrecht des angenommenen Kindes ausgeschlossen wurde (§ 1767 Abs. 1 BGB a.F.). Der Kindesannahmevertrag wurde durch Beschluss des VormG (AG Witten, Beschl. v. 11.2.1976 – 5 VIII B 1274) bestätigt. Nach dem In-Kraft-Treten des AdoptG vom 2.7.1976 ist nach Mitteilung des AG Sch. von einem der dazu Berechtigten eine Erklärung nach der Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 2 Abs. 2 S. 2 AdoptG nicht abgegeben worden.
Die Ehe des Erblassers wurde durch Urteil des FamG vom 15.12.1982 (rechtskräftig seit dem 5.2.1983) geschieden. Die Beteiligte zu 1) ist eine Schwester des Erblassers aus der Ehe seiner vorverstorbenen Eltern.
Eine letztwillige Verfügung hat der Erblasser nicht hinterlassen.
Die Beteiligte zu 1) hat am 3.3.2000 zur Niederschrift der Rechtspflegerin des AG die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie auf Grund gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbin ausweisen soll. Diesen Erbschein hat die Rechtspflegerin des AG am 9.3.2000 erteilt; eine Ausfertigung ist der Beteiligten zu 1) ausgehändigt worden.
Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.5.2000 angeregt, den erteilten Erbschein einzuziehen und gleichzeitig einen Erbscheinsantrag vom 17.5.2000 (UR-Nr. … Notar) vorgelegt, der sie auf Grund gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbin ausweisen soll. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, auf Grund der Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 2 Abs. 2 S. 1 AdoptG seien auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften des AdoptG über die Annahme Minderjähriger mit der Folge anzuwenden, dass sie aufgrund der Wirkungen der Volladoption als Kind des Erblassers in der ersten Ordnung zur gesetzlichen Erbfolge berufen sei.
Die Rechtspflegerin des AG hat durch Beschluss vom 22.5.2000 die Einziehung des erteilten Erbscheins angeordnet. Die Beteiligte zu 1) hat am 25.5.2000 die ihr erteilte Ausfertigung des Erbscheins zu den Akten zurückgegeben.
Gegen den Beschluss vom 22.5.2000 hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9.6.2000 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Erbschein entsprechend ihrem Antrag vom 9.3.2000 zu erteilen. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Zur Begründung hat die Beteiligte zu 1) ihre Auffassung näher begründet, die Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 2 Abs. 2 AdoptG sei verfassungswidrig, soweit sie für Erbfälle nach dem 1.1.1978 das gesetzliche Erbrecht des am 1.1.1977 minderjährigen Kindes neu begründe, obwohl dieses – wie hier – im Kindesannahmevertrag nach den bisher geltenden Vorschriften wirksam ausgeschlossen worden sei. Die Sache sei deshalb nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorzulegen.
Die Beteiligte zu 2) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Das LG hat durch Beschluss vom 14.1.2002 die Beschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.2.2002 bei dem LG eingelegt hat. Mit ihrem Rechtsmittel wendet sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren. Ferner beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung des LG.
Die Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung der Anträge.
II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren ist unzulässig. Nach § 14 FGG finden auf die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ...