Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 540/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt vom beklagten Gebäudeversicherer weitere Entschädigungsleistungen aus Anlass eines Brandschadenereignisses vom 00.00.2018.
Er beantragte bei der Beklagten unter Vermittlung des Zeugen D für das in seinem Eigentum stehende Mehrfamilienhaus A- Weg in Q am 27. April 2015 mit Versicherungsbeginn 1. Mai 2015 den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung. Das Antragsformular enthält die vom Kläger gesondert unterzeichnete Erklärung:
"Hiermit bestätige ich, dass mir vor der Unterzeichnung dieses Antrages die den beantragten Versicherungen zu Grunde liegenden Produktinformationsblätter zur Privatversicherung und die CD in der Version 04.15 ausgehändigt worden sind. Die CD beinhaltet die jeweiligen Produktbeschreibungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Klauseln, die "Allgemeinen Informationen" einschließlich der Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct Datenschutz)."
Die Beklagte nahm den Antrag zunächst nicht an, da sie im Rahmen der Antragsprüfung vom Vorversicherer erfuhr, dass dieser zwei Leitungswasserschäden reguliert habe. Die Gefahren Feuer und Sturm werde sie in Deckung nehmen, wenn der Kläger ihr sein Einverständnis hiermit schriftlich mitteile. Nachdem der Kläger eine solche Erklärung unter dem 22. Juni 2015 abgab, policierte die Beklagte am 27. Juni 2015 mit Versicherungsbeginn 22. Juni 2015. Im Versicherungsschein sind als Vertragsbestandteil u.a. die "WG 9006 Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) - Wert 1914" genannt, über deren Inhalt die Parteien in Ansehung der Haftzeit des Versicherers für Mietausfallschäden streiten. Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich behauptet, ihm sei bei Antragstellung vom Zeugen D entgegen seiner Erklärung im Antrag keine CD überreicht worden. Dieser habe vielmehr zugesagt, die CD zu einem späteren Zeitpunkt aushändigen zu wollen, was indessen unterblieben sei.
In den von der Beklagten zu den Akten gereichten Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VGB 2008) heißt es unter Ziff. 3.3:
"Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1), soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde ..."
Ziff. 18 VGB 2008 lautet auszugsweise:
"18 Welche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall(Sicherheitsvorschriften) haben Sie zu beachten?
18.1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Sie haben
18.1.1 alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; ...
Am 00.00.2018 ereignete sich im Dachgeschoss des versicherten Gebäudes ein Brand. Das im Auftrag der Ermittlungsbehörden eingeholte Gutachten zur Brandursache des Sachverständigen T vom 5. Juli 2018 gelangte zu dem Ergebnis, dass von einem Brandentstehungsort in der von ihm so bezeichneten Dachgeschosswohnung ausgegangen werden müsse, und zwar im Anordnungsbereich eines dort befindlichen Kaminofens oder in der unmittelbaren Peripherie. Infolge des Spurenbildes müsse zwingend näher in Betracht gezogen werden, dass brennbare Materialien zu nahe an die Feuerstätte oder das Verbindungsstück (zum Kamin) gelangt und an der heißen Oberfläche zur Entzündung gekommen seien.
Der Brand entstand - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - im sog. Spitzboden des Gebäudes, der im Zeitpunkt des Schadenereignisses zu Wohnzwecken ausgebaut war, zur Beheizung über einen Kaminofen verfügte und vermietet war. Erreichbar war der Spitzboden über einen Zugang in der - gesondert vermieteten - Dachgeschosswohnung. Eine Baugenehmigung für den Ausbau des Spitzbodens zu Wohnzwecken und eine Wohnnutzung bestand am 00.00.2018 unstreitig nicht. Der im Spitzboden - nach Angaben des Schornsteinfegers - im Jahre 2007 aufgestellte Kaminofen war vor seiner Inbetriebnahme vom seinerzeit zuständigen Schornsteinfeger nicht förmlich abgenommen worden. Der Schornstein für diesen Kaminofen wurde allerdings in den Folgejahren vom zuständigen Schornsteinfeger regelmäßig gekehrt.
Einen ersten Bauantrag zum Ausbau des Bodenraumes hatte der Kläger im Jahre 1996 stellen lassen und noch vor Erteilung einer Baugenehmigung mit Ausbauarbeiten begonnen. Dies hatte das vom Kläger beauftragte Planungsbüro zur Rücknahme des Antrags veranlasst. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde bei einer Ortsbesichtigung im Jahre 1997 umfangreiche Bauarbeiten festgestellt hatte, die auf die beabsichtigte Herrichtung einer weiteren Wohnung hindeuteten, hatte sie eine Stilllegungsverfügung erlassen, gegen die der Kläger Widerspruch erhoben. Nachdem es im Jahre 2016 zu einem Feuerwehreinsatz im versicherten Gebäude gekommen war, der durch einen Feuermelder im Spitzboden ausgelöst w...