Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 2 O 113/18) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger verfolgte Feststellungsantrag ist unbegründet, da ihm wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses vom 24. Januar 2017 im Objekt ...[Z] keine Leistungsansprüche aus der Wohngebäudeversicherung (Versicherungsschein-Nr.: ...36) zustehen, die die von der Beklagten anerkannte Leistungsquote übersteigen. Die von der Beklagten angekündigte Kürzung der Entschädigungsleistungen um 75% ist gerechtfertigt.
Die Berechtigung zur Kürzung etwaiger Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch die Beklagte folgt aus einer grob fahrlässigen Verletzung der Sicherheitsvorschriften durch den Kläger.
1. Die Parteien haben bei Abschluss des Versicherungsvertrags die Geltung der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen - VGB 2006 - vereinbart (Anlage AS1 des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 6/17). Nach § 27 Nr. 1 c) VGB 2006 hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Diese Obliegenheit ist eine Sonderregelung und geht der allgemeinen Sicherheitsvorschrift für die kalte Jahreszeit in § 27 Nr. 1 d) VGB 2006 vor. Die Klausel trägt der besonderen Gefährdung nicht genutzter Gebäude oder Gebäudeteile Rechnung. Die Sicherungsmaßnahme ist ausdrücklich zu jeder Jahreszeit zu treffen und soll den Eintritt des Versicherungsfalls für alle versicherten Gefahren verhindern bzw. die Gefahr der Schadenvergrößerung vermindern. Für nicht genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile reicht damit die für die kalte Jahreszeit vereinbarte Sicherungsmaßnahme (Entleeren der Wasserleitung oder alternativ Heizen und ausreichende Kontrolle) nicht aus. Die nicht genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteile sind vielmehr genügend häufig zu kontrollieren und wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren und zu entleeren. Beide Maßnahmen sind nebeneinander durchzuführen, eine einzelne Maßnahme, z.B. lediglich häufige Kontrollen, allein genügt nicht (vgl. nur Hoenicke in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Auflage 2020, § 4 Wohngebäudeversicherung, Rn. 288, 290 m.w.N.).
Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger verstoßen, da er trotz Nichtnutzung des Gebäudes keine der erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen (LGU 7 f.), wenngleich es die Klageabweisung in erster Linie auf eine Verletzung der Anzeigepflicht wegen Gefahrerhöhung gestützt hat.
a) Das Gebäude war nicht genutzt i.S.d. § 27 Nr. 1 c) VGB 2006. Nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die auf den Angaben des Klägers und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin ...[A], beruhen, war das Objekt nur bis 31. August 2012 vermietet und wurde danach lediglich für gelegentliche Toilettengänge der Zeugin sowie 2015 für wenige Tage anlässlich des Besuchs einer Verwandten - allerdings nicht zum Übernachten - genutzt. Diese überzeugenden Feststellungen sind, soweit sie überhaupt streitig waren, mit der Berufung in ihrer tatsächlichen Richtigkeit nicht angegriffen worden. Die gegen die rechtliche Einordnung (Nichtnutzung) erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Soweit der Kläger meint, das Gebäude sei genutzt worden, weil er eine weitere Vermietung beabsichtigt habe, ist dies unzutreffend. Nicht genutzt bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Gebäude bzw. ein Gebäudeteil leer steht und damit nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Ist der Mieter vor längerer Zeit ausgezogen, ohne dass eine Weitervermietung erfolgte, so ist von einem ungenutzten Gebäude auszugehen. Es genügt nicht, dass weiterhin die Neuvermietung geplant ist (Hoenicke in: Veith/Gräfe/Gebert, a.a.O., Rn. 289 m.w.N.). Die bloße Absicht des Klägers, das Objekt wieder zu vermieten, führt daher nicht zu einer Nutzung.
Entgegen der Annahme des Klägers begründet es - auch bei Wahrunterstellung des entsprechenden Vortrags - keine Nutzung, dass das Objekt ohne Renovierungsstau und weiterhin möbliert gewesen sei. Zwar sind etwa Wochenend- oder Ferienwohnungen keine nicht genutzten Gebäude, denn nach ihrem Zweck werden sie bewohnt, wenn sich auch nur zeitweilig in ihnen Menschen aufhalten. Hier lag indes gerade keine zumindest zeitweise vermietete Wochenend- oder Ferienwohnung vor, sondern ein dauerhaft unvermietetes Wohnobjekt, in dem sich Menschen gerade nicht ...