Leitsatz (amtlich)
Trägt der Antragsteller keine Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass eine richterliche Tätigkeit (hier Anordnung einer Betreuung) amtspflichtwidrig war, ist die Verfolgung eines mit dieser Tätigkeit begründeten Amtshaftungsanspruchs aussichtslos und die vom Antragsteller beantragte Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen.
Normenkette
BGB § 839; GG Art. 34; ZPO § 78b
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 2 O 103/22) |
Tenor
I. Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass das antragsgegnerische Land nicht durch den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Heßlerstraße 53, 59061 Hamm, vertreten wird.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.11.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 14.11.2022 (Az. 2 O 103/22) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Beiordnung eines Notanwalts für eine von ihm beabsichtige Amtshaftungsklage, mit der das antragsgegnerische Land mit dem Vorwurf, dass das Amtsgericht Ahaus in dem Verfahren 7 XVII 267/21 zu Unrecht für ihn eine gesetzliche Betreuung angeordnet habe, die später auf seine Beschwerde hin vom Landgericht Münster wieder aufgehoben worden sei, auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen will.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.11.2022 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Klageerhebung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 78b ZPO einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin nur dann ein Notanwalt beizuordnen sei, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden könne und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos sei. Vorliegend erscheine das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos. Der Vortrag des Antragstellers erschöpfe sich im Wesentlichen in einer Kritik an dem Justizsystem im Allgemeinen, eine konkrete schadensersatzauslösende Handlung, die im Übrigen nicht dem Spruchrichterprivileg nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB unterfallen dürfte, sei den Ausführungen nicht zu entnehmen.
Gegen diese ihm am 17.11.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner auf den 28.11.2022 datierten sofortigen Beschwerde, welche bereits am 25.11.2022 per Fax beim Landgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass das damals gegen ihn eingeleitete Betreuungsverfahren mit anderen Strafverfahren und weiteren anderen Verfahren "verflochten" gewesen sei, über denen alle die Rechtsbeugung "Kaffeerunde" im Raum stehe. Unter den Umständen der Rechtsbeugung stünde ihm automatisch ein Schadensersatzanspruch zu.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.11.2022 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Das Rubrum ist vom Senat von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass das antragsgegnerische Land in dem vorliegenden Rechtstreit nicht, wie es im angefochtenen Beschluss des Landgerichts heißt, von dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Heßlerstr. 59, 59061 Hamm, vertreten wird. Denn mit der von ihm beabsichtigten Klage will der Antragsteller gegen das antragsgegnerische Land einen Amtshaftungsanspruch wegen Amtspflichtverletzungen des Amtsgerichts Ahaus in dem Verfahren 7 XVII 267/21 geltend machen. Nach Ziffer A.I.1.c) der Vertretungsordnung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2011 in der Fassung vom 18.06.2013 (JMBl. NRW 2013, S. 148) wird das antragsgegnerische Land jedoch im Geschäftsbereich des Justizministeriums in gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durch den Generalstaatsanwalt bei dem jeweils sachlich zuständigen Oberlandesgericht vertreten.
2. Die auf den 28.11.2022 datierte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 78b Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO zu Recht zurückgewiesen. Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung auf der Grundlage seines bisherigen Vorbringens aussichtlos und zugleich auch mutwillig erscheint.
Wie das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stellt § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht "aussichtslos" und "mutwillig" erscheinen darf, für die Beiordnung eines Notanwalts einen weniger strengen Maßstab auf als § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor einer unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverf...