Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 02.09.2009; Aktenzeichen 13 O 133/09) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 2.9.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors zusätzlich heißt: "wie am 23.6.2009 unter der Internetadresse http://*Internetadresse1* festgestellt".
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Antragstellerin betreibt neben einem Ladengeschäft den bundesweiten Vertrieb von Waren der IT-Branche. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Computerzubehör über das Internet.
In ihrem Internetauftritt gab die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziff. "4. Widerrufsrecht" u.a. das Folgende an:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. (...)".
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage 4 zur Klageschrift Bezug genommen.
Eine gesonderte Vereinbarung über eine auf den Kunden abgewälzte Pflicht zur Tragung der Rücksendekosten findet sich insoweit nicht.
Die Antragstellerin stellte dies am 23.6.2009 fest und mahnte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 24.6.2009 (Anl. 7) wegen dieses Punktes und wegen weiterer Punkte ab. Die Antragsgegnerin gab am 6.7.2009 zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen der weiteren abgemahnten Punkte ab, nicht aber wegen der oben genannten Klausel in der Widerrufsbelehrung.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das LG mit Beschlussverfügung vom 22.7.2009 der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt oder sonstige Fernkommunikationsmittel, Bestellungen von Letztverbrauchern für Computerzubehör und Computerkomponenten entgegen zu nehmen oder solche Angebote an diese zu richten und dabei in der Belehrung über das den Verbrauchern zustehende gesetzliche Widerrufsrecht Folgendes zu bestimmen:
Innerhalb der Widerrufsbelehrung: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben", sofern eine entsprechende Kostentragungspflicht nicht tatsächlich vertraglich vereinbart wurde.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit dem Ziel der Aufhebung der Verfügung und der Zurückverweisung des Antrags Widerspruch eingelegt. Sie hat gemeint, dass die beanstandete Belehrung nicht wettbewerbswidrig sei. Die AGB samt Widerrufsbelehrung würden Kaufvertragsbestandteil und somit auch die Regelung, dass der Kunde im genannten Fall die Rücksendekosten zu tragen habe. Eine weitere gesonderte Vereinbarung sei nicht erforderlich. Allenfalls handele es sich um einen Bagatellverstoß. Die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich, da die Antragstellerin nach Beiträgen in Online-Foren massenhaft abmahne. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Antragstellerin einen Umsatz von mehr als 3 Millionen EUR jährlich tätige.
Das LG hat die einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nichts Konkretes vorgetragen habe, was auf einen Rechtsmissbrauch schließen lasse. Zwar seien der Kammer zahlreiche Abmahnungen der Antragstellerin bekannt. Dies rechtfertige jedoch noch nicht die Annahme des Rechtsmissbrauchs. Allein die Anzahl der Abmahnungen sei hierfür irrelevant. Dass die Zahl der Abmahnungen außer Verhältnis zur Höhe des erzielten Umsatzes stehe oder dass die Abmahnungen vorwiegend im Gebührenerzielungsinteresse ausgesprochen würden, sei nicht festzustellen. In der Sache sei der Auffassung der Antragsgegnerin, mit der Klausel in der Widerrufsbelehrung sei die Kostentragungspflicht der Kunden im Falle der Rücksendung der Ware unter den dort genannten Bedingungen vereinbart worden, nicht zu folgen. Nach § 357 II BGB trage grundsätzlich der Unternehmer die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Sache. Nach § 357 II 3 BGB dürften dem Verbraucher zwar unter bestimmten Umständen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Doch setze dies eine klare Vereinbarung voraus. Diese könne zwar auch in AGB getroffen werden. Jedoch sei die Vermischung der Kostentragungspflicht mit der Widerrufsbelehrung für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich und stelle eine überraschende Klausel dar. Der Käufer könne den Eindruck gewinnen, dass ...