Normenkette
VerbrKrG §§ 9, 9 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, Abs. 3; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 123 Abs. 2, § 195 a.F., § § 199 ff., § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 254; InsO §§ 138, 138 Abs. 2 Nr. 1; AGBG § 3; ZPO § 142 Abs. 1-2, § 529
Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 04.07.2007; Aktenzeichen 16 O 623/04) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 4. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. (I1 und I KG H)
I.1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 74.999,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 98.007,89 € seit dem 27. September 2005 bis zum 24. Mai 2006, aus 84.203,01 € seit dem 25. Mai 2006 bis zum 12. Juli 2007 sowie aus 74.999,76 € seit dem 13. Juli 2007 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I1- und I KG H (Amtsgericht Beckum HR A 1931) in Höhe von nominal 900.000,00 DM an den Leistenden. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 23.008,13 € erledigt ist.
I.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I1 und I KG H freizustellen.
I.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I1 und I KG H beteiligt hat.
II. (I2 KG)
II.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I2 KG (Amtsgericht Beckum HR A 1955) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar
- bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I2 KG in Höhe von nominal 300.000 DM an den Leistenden, sowie
- bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I2 KG in Höhe von nominal 300.000 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I2 KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).
II.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I2 KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.
II.3 Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.533,88 € erledigt ist.
III. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) 82.055,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5,98 % aus 79.356,89 € für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 8. August 2005 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 79.356,89 € ab dem 9. August 2005 bis zum 11. Juni 2006 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 82.055,94 € ab dem 12. Juni 2006 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:
Kosten der ersten Instanz:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 42 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 49 % und die Beklagte zu 3) zu weiteren 9 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 46 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) sowie deren Streithelferin trägt der Kläger zu 79 %.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Kosten des Berufungsverfahrens:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 35 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 54 % und die Beklagte zu 3) zu weiteren 11 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) sowie deren Streithelferin trägt der Kläger zu 75 %.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen seiner Beteiligung als Kommanditist an insgesamt fünf Immobil...